Vorwort
§ 1 § 1 Zielbestimmung
Ziel dieser Verordnung ist es, einheitliche Standards für die Prüfung der Gemeindegebarung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der K-AGO, des Kärntner Gemeindehaushaltsgesetzes – K-GHG, LGBl. Nr. 80/2019, jeweils in der geltenden Fassung, und der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2015, BGBl. II. Nr. 313/2015, zuletzt geändert durch die Bundesverordnung BGBl. II. Nr. 93/2023, festzulegen.
§ 2 § 2 Prüfungsgegenstand
(1) Die Landesregierung hat das Recht, die Gebarung der Gemeinde auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen (§ 102 Abs. 1 K-AGO).
(2) Die Gebarung umfasst jede Tätigkeit der Gemeindeorgane, die Auswirkungen auf Mittelverwendungen, Mittelaufbringungen und das Gemeindevermögen hat.
§ 3 § 3 Prüfungsverfahren
(1) Prüfungen dürfen durch die Aufsichtsbehörde von Amts wegen oder aufgrund einer Anregung einer Gemeinde oder von dritter Seite erfolgen.
(2) Vom Prüfungsorgan ist der Bürgermeister der zu prüfenden Gemeinde über den Umstand der Prüfung, den voraussichtlichen Zeitpunkt der Prüfung, den Prüfungsgegenstand sowie über die von der zu prüfenden Gemeinde vorzubereitenden Unterlagen spätestens zwei Wochen vor der Prüfung in Kenntnis zu setzen.
(3) In Ausnahmefällen dürfen Prüfungen durch das Prüfungsorgan auch unangekündigt vorgenommen werden, wenn der Prüfungszweck andernfalls vereitelt werden würde.
§ 4 § 4 Befugnisse
(1) Das Prüfungsorgan ist befugt, an Ort und Stelle in die mit der Gebarung im Zusammenhang stehenden Bücher, Rechnungsbelege und sonstigen Behelfe einschließlich der Datenverarbeitungsanlagen Einschau zu nehmen.
(2) Im Falle automationsunterstützer Haushaltsführung der Gemeinde (§ 57 K-GHG) ist es dem Prüfungsorgan gestattet, die Prüfungstätigkeit im Wege der vorhandenen technischen Infrastruktur durchzuführen und sich dabei auch den zu führenden Gemeindehaushaltsdaten unter Anwendung eines elektronischen Datenverarbeitungsverfahrens zu bedienen.
§ 5 § 5 Mitwirkung der Gemeinde
(1) Der Bürgermeister hat den Leiter des inneren Dienstes, im Falle einer Aufteilung nach § 69 Abs. 4 bis 6 K-AGO auch das zuständige Gemeindevorstandsmitglied, über die bevorstehende Prüfung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Leiter des inneren Dienstes wiederrum hat die von der Prüfung betroffenen Gemeindebediensteten ebenso unverzüglich zu verständigen. Darüber hinaus haben der Bürgermeister und der Leiter des inneren Dienstes sicherzustellen, dass alle Gemeindebedienstete das Prüfungsorgan im Zuge der Abwicklung aller Prüfungshandlungen unterstützen.
(2) Die Organe und Bediensteten der Gemeinde sind während des gesamten Prüfungszeitraumes verpflichtet, den Prüfungsorganen im Rahmen der Durchführung der Prüfung die notwendige Einsichtnahme in alle hierauf bezüglichen Unterlagen zu gewähren, die gewünschten Auskünfte zu erteilen und die Prüfungsorgane auch sonst bei der Durchführung der Prüfung in jeder Hinsicht zu unterstützen.
§ 6 § 6 Schlussbesprechung
(1) Wenn das Prüfungsorgan es für erforderlich hält, kann es zur Klärung der überprüften Gegebenheiten vor der Übermittlung des Prüfungsberichtes (§ 7) eine Schlussbesprechung abhalten.
(2) Zur Schlussbesprechung ist jedenfalls der Bürgermeister einzuladen, welcher wiederrum die in der Gemeinde oder im Rahmen der Prüfung betroffenen Gemeindebediensteten beizuziehen hat. Im Falle einer Aufteilung nach § 69 Abs. 4 bis 6 K-AGO hat auch das zuständige Gemeindevorstandsmitglied an der Schlussbesprechung teilnehmen.
(3) In der Schlussbesprechung sind der Gemeinde die vorläufigen Ergebnisse des Prüfungsberichtes bekanntzugeben und ist dieser die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen einer angemessenen Frist einzuräumen. Auf die Stellungnahme der Gemeinde ist im Prüfungsbericht jedenfalls einzugehen.
§ 7 § 7 Prüfungsbericht
(1) Über jede durchgeführte Prüfung ist vom Prüfungsorgan ein schriftlicher Prüfungsbericht zu erstellen. Die Darstellung des Sachverhaltes ist von den Prüfungsergebnissen zu trennen.
(2) Der Prüfungsbericht hat am Ende eine kurze Zusammenfassung der wesentlichen Prüfungsergebnisse zu enthalten.
(3) Das Ergebnis der Überprüfung ist der Gemeinde im Wege des Bürgermeisters mitzuteilen.
(4) Der Bürgermeister hat den Prüfungsbericht unverzüglich den Mitgliedern des Gemeindevorstandes bekanntzugeben und nach der Vorberatung dem Gemeinderat zur Beschlussfassung der zu treffenden Maßnahmen vorzulegen. Der Bürgermeister hat innerhalb von drei Monaten der Landesregierung die auf Grund des Prüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen schriftlich mitzuteilen.
§ 8 § 8 Nachfrage
Das Prüfungsorgan hat längstens innerhalb eines Jahres nach der Behandlung des Prüfungsberichtes im Gemeinderat die Umsetzung der Maßnahmen zu überprüfen.
§ 9 § 9 Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.