§ 4 § 4Befugnisse
In Kraft seit 09. November 2023
Up-to-date
(1) Das Prüfungsorgan ist befugt, an Ort und Stelle in die mit der Gebarung im Zusammenhang stehenden Bücher, Rechnungsbelege und sonstigen Behelfe einschließlich der Datenverarbeitungsanlagen Einschau zu nehmen.
(2) Im Falle automationsunterstützer Haushaltsführung der Gemeinde (§ 57 K-GHG) ist es dem Prüfungsorgan gestattet, die Prüfungstätigkeit im Wege der vorhandenen technischen Infrastruktur durchzuführen und sich dabei auch den zu führenden Gemeindehaushaltsdaten unter Anwendung eines elektronischen Datenverarbeitungsverfahrens zu bedienen.
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