(1) Wenn das Prüfungsorgan es für erforderlich hält, kann es zur Klärung der überprüften Gegebenheiten vor der Übermittlung des Prüfungsberichtes (§ 7) eine Schlussbesprechung abhalten.
(2) Zur Schlussbesprechung ist jedenfalls der Bürgermeister einzuladen, welcher wiederrum die in der Gemeinde oder im Rahmen der Prüfung betroffenen Gemeindebediensteten beizuziehen hat. Im Falle einer Aufteilung nach § 69 Abs. 4 bis 6 K-AGO hat auch das zuständige Gemeindevorstandsmitglied an der Schlussbesprechung teilnehmen.
(3) In der Schlussbesprechung sind der Gemeinde die vorläufigen Ergebnisse des Prüfungsberichtes bekanntzugeben und ist dieser die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen einer angemessenen Frist einzuräumen. Auf die Stellungnahme der Gemeinde ist im Prüfungsbericht jedenfalls einzugehen.
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