(1) Der Bürgermeister hat den Leiter des inneren Dienstes, im Falle einer Aufteilung nach § 69 Abs. 4 bis 6 K-AGO auch das zuständige Gemeindevorstandsmitglied, über die bevorstehende Prüfung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Leiter des inneren Dienstes wiederrum hat die von der Prüfung betroffenen Gemeindebediensteten ebenso unverzüglich zu verständigen. Darüber hinaus haben der Bürgermeister und der Leiter des inneren Dienstes sicherzustellen, dass alle Gemeindebedienstete das Prüfungsorgan im Zuge der Abwicklung aller Prüfungshandlungen unterstützen.
(2) Die Organe und Bediensteten der Gemeinde sind während des gesamten Prüfungszeitraumes verpflichtet, den Prüfungsorganen im Rahmen der Durchführung der Prüfung die notwendige Einsichtnahme in alle hierauf bezüglichen Unterlagen zu gewähren, die gewünschten Auskünfte zu erteilen und die Prüfungsorgane auch sonst bei der Durchführung der Prüfung in jeder Hinsicht zu unterstützen.
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