§ 2 § 2Prüfungsgegenstand
In Kraft seit 09. November 2023
Up-to-date
(1) Die Landesregierung hat das Recht, die Gebarung der Gemeinde auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen (§ 102 Abs. 1 K-AGO).
(2) Die Gebarung umfasst jede Tätigkeit der Gemeindeorgane, die Auswirkungen auf Mittelverwendungen, Mittelaufbringungen und das Gemeindevermögen hat.
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