(1) Über jede durchgeführte Prüfung ist vom Prüfungsorgan ein schriftlicher Prüfungsbericht zu erstellen. Die Darstellung des Sachverhaltes ist von den Prüfungsergebnissen zu trennen.
(2) Der Prüfungsbericht hat am Ende eine kurze Zusammenfassung der wesentlichen Prüfungsergebnisse zu enthalten.
(3) Das Ergebnis der Überprüfung ist der Gemeinde im Wege des Bürgermeisters mitzuteilen.
(4) Der Bürgermeister hat den Prüfungsbericht unverzüglich den Mitgliedern des Gemeindevorstandes bekanntzugeben und nach der Vorberatung dem Gemeinderat zur Beschlussfassung der zu treffenden Maßnahmen vorzulegen. Der Bürgermeister hat innerhalb von drei Monaten der Landesregierung die auf Grund des Prüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen schriftlich mitzuteilen.
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