§ 3 § 3Prüfungsverfahren
In Kraft seit 09. November 2023
Up-to-date
(1) Prüfungen dürfen durch die Aufsichtsbehörde von Amts wegen oder aufgrund einer Anregung einer Gemeinde oder von dritter Seite erfolgen.
(2) Vom Prüfungsorgan ist der Bürgermeister der zu prüfenden Gemeinde über den Umstand der Prüfung, den voraussichtlichen Zeitpunkt der Prüfung, den Prüfungsgegenstand sowie über die von der zu prüfenden Gemeinde vorzubereitenden Unterlagen spätestens zwei Wochen vor der Prüfung in Kenntnis zu setzen.
(3) In Ausnahmefällen dürfen Prüfungen durch das Prüfungsorgan auch unangekündigt vorgenommen werden, wenn der Prüfungszweck andernfalls vereitelt werden würde.
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