(1) Mit einer Geldstrafe bis zu 25.000 Euro ist zu bestrafen, wer
1.eine Anlage gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 ohne die erforderliche Genehmigung gemäß § 8 Abs. 1 errichtet, betreibt oder erheblich modernisiert:
2.das Betreten oder die Besichtigung der die Anlage bzw. das Netz betreffenden Grundstücke oder Gebäude gemäß § 19 Abs. 7 verweigert;
3.die erforderlichen Auskünfte gemäß § 21 Abs. 1 nicht fristgerecht erteilt;
4.ein Rechenzentrum betreibt, ohne gemäß § 10 Abs. 1 die Abwärme oder andere Anwendungen für die Wärmerückgewinnung zu nutzen.
(2) Mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 Euro ist zu bestrafen, wer als Betreiber effizienter Fernwärme- oder Fernkältesysteme
1.der Behörde die wesentlichen Ergebnisse der Dokumentation gemäß § 6 Abs. 1 nicht fristgerecht übermittelt;
3.die Bedingungen und Auflagen aus der Genehmigung gemäß § 6 Abs. 4 nicht einhält;
4.die Meldeverpflichtung gemäß § 6 Abs. 5 nicht oder nicht ordnungsgemäß einhält.
(3) Die Behörde kann Verpflichtete, die die Bestimmungen gemäß Abs. 1 und 2 verletzen, darauf hinweisen und ihnen auftragen, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer von ihr festgelegten, angemessenen Frist herzustellen, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass auch ohne Verwaltungsstrafe ein rechtskonformes Verhalten erfolgen wird.
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