(1) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann Telearbeit eingeführt werden. Telearbeit ist jene Organisationsform der Arbeit, bei der regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in der Wohnung der bzw. des Bediensteten (Telearbeitsplatz) unter Verwendung der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie verrichtet werden.
(2) Die Verrichtung von Telearbeit kann mit der bzw. dem Bediensteten vereinbart werden, sofern sich diese bzw. dieser verpflichtet hat,
1. die für die Wahrung der Datensicherheit, Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen sowie
2. den Vertreterinnen und Vertretern der Dienstgeberin, den Sicherheitsvertrauenspersonen, den Präventivdiensten sowie den zur Kontrolle der Einhaltung der bedienstetenschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Organen Zugang zum Telearbeitsplatz zu gewähren, soweit dies
a) zur Durchführung von Aufbau-, Adaptierungs-, Wartungs- und Reparaturarbeiten,
b) zur Kontrolle der Einhaltung der bedienstetenschutzrechtlichen Vorschriften,
c) zur Kontrolle der Einhaltung der in Z 1 genannten Pflichten und
d) zur Entfernung von Einrichtungen und Arbeitsmitteln, die von der Dienstgeberin zur Verfügung gestellt wurden,
erforderlich ist. Für den Zugang zum Telearbeitsplatz außerhalb der betriebsbestimmten Zeit ist das zeitliche Einvernehmen mit der bzw. dem Bediensteten herzustellen.
(3) Bei der Telearbeit gliedert sich die Arbeitszeit in
1. eine betriebliche Arbeitszeit und
2. eine außerbetriebliche Arbeitszeit, wobei diese in eine betriebsbestimmte Arbeitszeit und eine selbstbestimmte Arbeitszeit aufzuteilen ist.
(4) Die außerbetriebliche Arbeitszeit wird am Telearbeitsplatz absolviert und hat mindestens 20 % und höchstens 60 % der Normalarbeitszeit der bzw. des Telearbeit verrichtenden Bediensteten, bezogen auf einen Durchrechnungszeitraum von vier Wochen, zu betragen. Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe kann in Ausnahmefällen eine außerbetriebliche Arbeitszeit von mehr als 60 % vereinbart werden. Während der betriebsbestimmten Arbeitszeit hat sich die bzw. der Telearbeit verrichtende Bedienstete dienstlich erreichbar zu halten. Die selbstbestimmte Arbeitszeit kann an den Werktagen von Montag bis Freitag in der Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr absolviert und von der bzw. dem Telearbeit verrichtenden Bediensteten frei gewählt werden, wobei die höchstzulässige Dauer der Arbeitszeit zwölf Stunden täglich nicht überschreiten darf.
(5) Für die Telearbeit verrichtende Bedienstete bzw. für einen solchen Bediensteten ist ein Telearbeitsdienstplan zu erstellen, der die Dauer und die zeitliche Lagerung der betrieblichen Arbeitszeit unter sinngemäßer Anwendung des § 34 oder § 35 und des betriebsbestimmten Teils der außerbetrieblichen Arbeitszeit sowie das zeitliche Ausmaß der selbstbestimmten Arbeitszeit der außerbetrieblichen Arbeitszeit zu regeln hat.
(6) Wird die bzw. der Telearbeit verrichtende Bedienstete aufgefordert, während ihrer bzw. seiner außerbetrieblichen Arbeitszeit in die Dienststelle zu kommen, wird die Arbeitszeit nicht unterbrochen.
(7) Der bzw. dem Bediensteten sind die zur Verrichtung von Telearbeit erforderliche technische Ausstattung und die dafür notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.
(8) Die Telearbeit kann von der Dienstgeberin jederzeit ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich für beendet erklärt werden. In begründeten Fällen, insbesondere bei einem Verstoß gegen die Datensicherheit, bei Verletzung der Amtsverschwiegenheit oder anderer Geheimhaltungspflichten durch die bzw. den Bediensteten, kann die Dienstgeberin die Telearbeit mit sofortiger Wirkung für beendet erklären. Auf Antrag der bzw. des Bediensteten hat die Dienstgeberin die Telearbeit unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse eines geordneten Dienstbetriebes und auf die persönlichen Verhältnisse der bzw. des Bediensteten so rasch wie möglich, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des Antrages, für beendet zu erklären.
Rückverweise
W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 4 Verwaltungspraktikum
… 11 bis 14, §§ 16 bis 18, § 34 Abs. 4, § 35 Abs. 4, §§ 36, 37, 44 und 45, § 46 Abs. 4 bis 6, §§ 48 bis 50, 52 bis 59a, 61 bis 72…
§ 33 Arbeitszeit
…der bzw. des Bediensteten 40 Stunden wöchentlich. In den Dienstplänen (§ 34 Abs. 1, § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 5) sind – soweit nicht zwingende dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen – Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu halten. (3) Überstunden…
§ 36a Mobiles Arbeiten
…Bedienstete hat den Ort der Dienstverrichtung während des mobilen Arbeitens so zu wählen, dass die dienstliche Erreichbarkeit gewährleistet ist. (3) Die Vereinbarung von Telearbeit (§ 36) schließt mobiles Arbeiten nicht aus, jedoch ist an Tagen, an denen die bzw. der Bedienstete Telearbeit verrichtet, mobiles Arbeiten nicht zulässig. Wird mit einer bzw…
§ 36b Ansuchen um flexible Arbeitsregelung
…Arbeitsmusters im Rahmen des geltenden Fixdienstplanes (§ 34 Abs. 3a) oder Gleitzeitdienstplanes (§ 35 Abs. 2a), 2. von Telearbeit (§ 36), 3. von mobilem Arbeiten (§ 36a) oder 4. einer Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes (§ 59) ist längstens binnen vier Wochen zu prüfen…