§ 33 Arbeitszeit — W-BedG
(1) Die bzw. der Bedienstete hat die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten und ist nach den Weisungen ihrer bzw. seiner Vorgesetzten zur ordnungsgemäßen Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen verpflichtet. Die Arbeitszeitaufzeichnungen können auch automationsunterstützt erfolgen.
(2) Sofern in § 37 nichts anderes bestimmt ist, beträgt die Normalarbeitszeit der bzw. des Bediensteten 40 Stunden wöchentlich. In den Dienstplänen (§ 34 Abs. 1, § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 5) sind – soweit nicht zwingende dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen – Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu halten.
(3) Überstunden sind je nach Anordnung
1. im Verhältnis 1:1,5 in Freizeit auszugleichen oder
2. nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder
3. im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
Für Überstunden, die in der Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen geleistet wurden, ist Z 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Verhältnis für den Freizeitausgleich 1:2 beträgt. Ein Freizeitausgleich ist bis zum Ende des sechsten auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats zulässig. Diese Frist kann mit Zustimmung der bzw. des Bediensteten um bis zu weitere sechs Monate erstreckt werden.
(4) Die bzw. der Bedienstete kann aus dienstlichen Gründen zur Leistung von Bereitschaftsdienst außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Arbeitszeit verpflichtet werden. Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn sich die bzw. der Bedienstete in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung ihre bzw. seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen hat. Abweichend von Abs. 3 sind Überstunden, in die regelmäßig und in erheblichem Ausmaß Arbeitsbereitschaft fällt, im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen oder nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
(5) Soweit es dienstliche Rücksichten erfordern, kann die bzw. der Bedienstete fallweise verpflichtet werden, in ihrer bzw. seiner dienstfreien Zeit ihren bzw. seinen Aufenthalt so zu wählen, dass sie bzw. er jederzeit erreichbar und binnen einer der im Anlassfall von ihr bzw. ihm auszuübenden Tätigkeit adäquaten Zeit zum Antritt ihres bzw. seines Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Arbeitszeit. Wird eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter im Rahmen einer Rufbereitschaft zum Dienst herangezogen, gilt die Zeit, während der sie bzw. er Dienst versehen hat, als Arbeitszeit.
(6) Reisezeiten sind die Zeiten von Reisebewegungen (Hin- und Rückreise) auf Grund von Dienstreisen an außerhalb des Dienstortes gelegene Orte, während derer eine tatsächliche Dienstleistung nicht erbracht wird. Reisezeiten gelten insoweit als Arbeitszeit, als dies zur Erreichung des Ausmaßes der für den Tag der Reisebewegung im Gleitzeitdienstplan vorgesehenen Sollzeit oder der sich aus dem Fixdienstplan ergebenden Arbeitszeit erforderlich ist.
(7) Bei Vorliegen der in § 61 Abs. 1 genannten Voraussetzungen, ausgenommen das Erfordernis des gemeinsamen Haushaltes, welches nicht gegeben sein muss, können der bzw. dem Bediensteten, die bzw. der keine Familienhospiz-Freistellung gemäß § 61 oder Familienhospiz-Teilzeit gemäß § 62 in Anspruch nimmt, Diensterleichterungen (Diensttausch, Einarbeitung udgl.) gewährt werden, wenn dies zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führt. Die anspruchsbegründenden Umstände und die Angehörigeneigenschaft sind glaubhaft zu machen. Diensterleichterungen (Art, Dauer etc.) sind zumindest in einem Aktenvermerk, der auch der bzw. dem Bediensteten zur Kenntnis zu bringen ist, festzuhalten.
(8) Sofern keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen, können der bzw. dem Bediensteten nach einem längeren Krankenstand auf Empfehlung der Arbeitsmedizinerin bzw. des Arbeitsmediziners (§ 64 Abs. 1 des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes 1998 oder § 79 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes) Erleichterungen bei der Dienstverrichtung (z. B. Ausnahme von bestimmten Tätigkeiten, Leichtdienst, Reduktion der Arbeitszeit) gewährt werden. Eine Reduktion der Arbeitszeit ist längstens auf die Dauer von drei Monaten zulässig. Abs. 7 letzter Satz gilt sinngemäß.
(9) Ein längerer Krankenstand im Sinn des Abs. 8 liegt vor, wenn die Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall länger als 50 Kalendertage dauert. Bei der Berechnung der Dauer der Dienstverhinderung sind Zeiten der Dienstverhinderung, zwischen denen im Urlaub gemäß § 44 zugebrachte Zeiten oder Zeiten erbrachter Dienstleistungen im Ausmaß von weniger als vier zusammenhängenden Wochen liegen, zusammenzurechnen.
§ 4 W-BedG · W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 4 Verwaltungspraktikum
…des Urlaubsausmaßes der Freistellungsanspruch tritt. (4) Mit einer Verwaltungspraktikantin bzw. einem Verwaltungspraktikanten kann die Herabsetzung der Arbeitszeit um höchstens die Hälfte der Normalarbeitszeit (§ 33 Abs. 2) vereinbart werden. Durch eine solche Vereinbarung wird die höchstzulässige Gesamtdauer eines Verwaltungspraktikums gemäß Abs. 2 nicht verlängert. (5) Für ein Verwaltungspraktikum…
§ 59a Altersteilzeit
…solchen Bediensteten entsprochen hat oder um nicht mehr als 40 % herabgesetzt war, wobei Zeiträume einer Reduktion der Arbeitszeit auf Grund einer Diensterleichterung (§ 33 Abs. 8) so zu behandeln sind, als ob keine Reduktion der Arbeitszeit und keine Verminderung des Entgeltes im Sinn des § 49 ASVG vorgelegen…
§ 34 Fixe Arbeitszeit
…öffentliche oder dienstliche Interesse an der Erbringung der Mehrdienstleistungen überwiegen. Wird durch angeordnete Mehrdienstleistungen die Normalarbeitszeit überschritten, liegen Überstunden vor. (6) Abweichend von § 33 Abs. 3 sind Zeiten einer von der bzw. dem Bediensteten angestrebten Einarbeitung von Arbeitszeit (z. B. bei einem Diensttausch oder einer sonstigen Verlegung…
§ 59 Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes
…Viertel, nach Vollendung des vierten Lebensjahres bis zum Ablauf von acht Jahren nach der Geburt des Kindes um höchstens die Hälfte der Normalarbeitszeit (§ 33 Abs. 2) herabzusetzen. (2) Die bzw. der Bedienstete hat einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 1, wenn das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Antritts…
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