(1) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann mit der bzw. dem Bediensteten vereinbart werden, fallweise an einzelnen Tagen oder stundenweise bestimmte dienstliche Aufgaben in ihrer bzw. seiner Wohnung oder einer von ihr bzw. ihm selbst gewählten, nicht zu ihrer bzw. seiner Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Verwendung der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) zu verrichten (mobiles Arbeiten). Die Vereinbarung von mobilem Arbeiten darf nur erfolgen, wenn eine bedienstetenschutzrechtliche Unterweisung erfolgt ist und sich die bzw. der Bedienstete verpflichtet hat, die für die Wahrung der Datensicherheit, der dienstlichen Geheimhaltungspflicht und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
(2) Mobiles Arbeiten ist nur im Rahmen des für die Bedienstete bzw. den Bediensteten geltenden Dienstplanes (§ 34 Abs. 1 bzw. § 35 Abs. 2) und nur im Ausmaß von höchstens 60 % der Normalarbeitszeit der bzw. des Bediensteten, bezogen auf einen Durchrechnungszeitraum von vier Wochen, möglich. Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe kann das Ausmaß in Ausnahmefällen mit mehr als 60 % der Normalarbeitszeit vereinbart werden. Die höchstzulässige Dauer der Arbeitszeit darf zwölf Stunden täglich nicht überschreiten. Die bzw. der mobil arbeitende Bedienstete hat den Ort der Dienstverrichtung während des mobilen Arbeitens so zu wählen, dass die dienstliche Erreichbarkeit gewährleistet ist.
(3) Die Vereinbarung von Telearbeit (§ 36) schließt mobiles Arbeiten nicht aus, jedoch ist an Tagen, an denen die bzw. der Bedienstete Telearbeit verrichtet, mobiles Arbeiten nicht zulässig. Wird mit einer bzw. einem Bediensteten sowohl Telearbeit als auch mobiles Arbeiten vereinbart, darf das Ausmaß der außerbetrieblichen Arbeitszeit der Telearbeit und des mobilen Arbeitens insgesamt höchstens 60 % der Normalarbeitszeit der bzw. des Bediensteten, bezogen auf einen Durchrechnungszeitraum von vier Wochen, betragen. Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe kann dieses Ausmaß in Ausnahmefällen mit mehr als 60 % der Normalarbeitszeit vereinbart werden.
(4) Wird die bzw. der Bedienstete, während sie bzw. er mobil arbeitet, aufgefordert, in die Dienststelle zu kommen, wird die Arbeitszeit nicht unterbrochen.
(5) Die erforderliche IKT-Ausstattung ist grundsätzlich von der Dienstgeberin bereitzustellen. Mit Zustimmung der bzw. des Bediensteten ist auch die Nutzung privater IKT-Endgeräte unter Wahrung der IKT-Sicherheit zulässig.
(6) Die Vereinbarung gemäß Abs. 1 kann sowohl von der Dienstgeberin als auch von der bzw. dem Bediensteten jederzeit ohne Angabe von Gründen für beendet erklärt werden. Der bzw. dem Bediensteten dürfen daraus keine ungerechtfertigten Nachteile entstehen.
Rückverweise
W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 36a Mobiles Arbeiten
(1) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann mit der bzw. dem Bediensteten vereinbart werden, fallweise an einzelnen Tagen oder stundenweise bestimmte dienstliche Aufgaben in ihrer bzw. seiner Wohnung oder einer von ihr bzw. ihm selbst gewählten, nicht zu ih…
§ 36b Ansuchen um flexible Arbeitsregelung
… 34 Abs. 3a) oder Gleitzeitdienstplanes (§ 35 Abs. 2a), 2. von Telearbeit (§ 36), 3. von mobilem Arbeiten (§ 36a) oder 4. einer Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes (§ 59) ist längstens binnen vier Wochen zu prüfen. Dabei sind sowohl die Bedürfnisse der bzw…