(1) Für Bedienstete, die nicht im Turnus-, Wechsel- oder Schichtdienst verwendet werden, auf welche § 37 nicht anzuwenden ist und die nicht auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, für den die gleitende Arbeitszeit aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht in Betracht kommt, ist die gleitende Arbeitszeit einzuführen. Unter gleitender Arbeitszeit ist jene Form der Arbeitszeit zu verstehen, bei der die bzw. der Bedienstete innerhalb des Gleitzeitrahmens unter Berücksichtigung der sich aus Abs. 2 ergebenden Zeiten, in denen die bzw. der Bedienstete jedenfalls Dienst zu versehen hat, den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit selbst bestimmen kann.
(2) Sofern nicht ein einheitlicher Gleitzeitdienstplan für mehrere Dienststellen durch die Dienstgeberin festgesetzt wurde, ist für jede Dienststelle – allenfalls für einzelne Bereiche einer Dienststelle gesondert – ein Gleitzeitdienstplan zu erstellen, der die nachstehenden Inhalte nach den dienstlichen Erfordernissen für die jeweiligen Arbeitsbereiche zu enthalten hat:
1. Arbeitstage: das sind jene Tage der Woche, an denen die bzw. der Bedienstete die Normalarbeitszeit zu erbringen hat;
2. Gleitzeitrahmen: das ist der Zeitraum, in welchem die bzw. der Bedienstete den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit an den in Z 1 genannten Tagen grundsätzlich selbst bestimmen kann; der Gleitzeitrahmen ist innerhalb des Zeitraumes von 6 Uhr bis 22 Uhr festzulegen und hat mindestens zwölf Stunden zu betragen;
3. Blockzeit: das ist jener Zeitraum innerhalb des Gleitzeitrahmens, in welchem die bzw. der Bedienstete jedenfalls Dienst zu versehen hat; die Blockzeit hat zwischen drei und sechs Stunden täglich zu betragen; von der Festlegung einer Blockzeit kann abgesehen werden, wenn dienstliche Erfordernisse dem nicht entgegenstehen;
4. Sollzeit: das ist jener Teil der Arbeitszeit, welcher unter Bedachtnahme auf die wöchentliche Normalarbeitszeit an einem Arbeitstag durchschnittlich zu erbringen ist; sie beträgt im Rahmen der Fünf-Tage-Woche acht Stunden täglich und dauert – sofern nichts anderes vorgesehen ist – von 7.30 Uhr bis 15.30 Uhr;
5. Servicezeiten: das ist jener außerhalb der Blockzeit, aber – sofern nichts anderes vorgesehen ist – innerhalb der Sollzeit liegende Zeitraum, in welchem zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes bestimmte Bedienstete bzw. eine bestimmte Anzahl von Bediensteten Dienst zu versehen haben;
6. Durchrechnungszeitraum: das ist jener Zeitraum, in welchem die wöchentliche Normalarbeitszeit unter Berücksichtigung der sich aus Z 7 ergebenden zulässigen Abweichungen durchschnittlich zu erbringen ist; der Durchrechnungszeitraum hat mindestens einen Kalendermonat zu betragen;
7. Grenzen des zulässigen Gleitzeitsaldos: das ist das Ausmaß der zulässigen Über- und Unterschreitung der Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeitraum; Überschreitungen sind mit einem Ausmaß von 40 Stunden, Unterschreitungen mit einem Ausmaß von zehn Stunden festzulegen.
(2a) Die bzw. der Bedienstete kann zur Betreuung eines Kindes (§ 59 Abs. 1 Z 1 bis 4), welches das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sowie zur Pflege oder Unterstützung eines nahen Angehörigen im Sinn des § 60 Abs. 6 oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Person um individuelle Anpassung ihres bzw. seines Arbeitsmusters im Rahmen des für sie bzw. ihn geltenden Gleitzeitdienstplanes, insbesondere hinsichtlich der Arbeitstage, der Blockzeit und der zeitlichen Lagerung der Sollzeit, ansuchen.
(3) Die Dauer der von der bzw. dem Bediensteten innerhalb des Gleitzeitrahmens auf Grund ihrer bzw. seiner eigenen Disposition unter Berücksichtigung der in Abs. 2 Z 3 und 5 genannten Zeiten festgelegten Arbeitszeit ist mit täglich maximal zwölf Stunden begrenzt.
(4) Die bzw. der Bedienstete hat auf schriftliche oder mündliche Anordnung Mehrdienstleistungen zu erbringen. Ohne ausdrückliche Anordnung erbrachte Mehrdienstleistungen gelten dann als angeordnet, wenn
1. die bzw. der Bedienstete eine zur Anordnung von Mehrdienstleistungen befugte Person nicht erreichen konnte,
2. die Mehrdienstleistung zur Abwehr eines Schadens oder zur Erbringung einer unaufschiebbaren Dienstleistung unverzüglich notwendig und nicht vorhersehbar war und
3. die bzw. der Bedienstete diese Mehrdienstleistung unverzüglich der bzw. dem zur Anordnung von Mehrdienstleistungen Befugten nach deren Erbringung unter Darlegung der Notwendigkeit und Unvorhersehbarkeit der Mehrdienstleistung schriftlich meldet.
Mehrdienstleistungen, die mündlich angeordnet wurden oder die im Sinn des zweiten Satzes als angeordnet gelten, sind innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Anordnung bzw. Meldung von der bzw. dem zur Anordnung von Mehrdienstleistungen Befugten schriftlich zu bestätigen.
(5) Die bzw. der Bedienstete ist zur Erbringung von Mehrdienstleistungen nicht verpflichtet, wenn berücksichtigungswürdige Interessen dem entgegenstehen und diese das öffentliche oder dienstliche Interesse an der Erbringung der Mehrdienstleistungen überwiegen.
(6) Überstunden sind die von der bzw. dem Bediensteten auf Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen,
1. durch die die wöchentliche Normalarbeitszeit am Ende des Durchrechnungszeitraums überschritten wird oder
2. soweit dadurch die tägliche Arbeitszeit zehn Stunden überschreitet oder
3. die außerhalb des Zeitraumes von 6 Uhr bis 22 Uhr liegen oder
4. die an anderen als im Gleitzeitdienstplan festgelegten Arbeitstagen geleistet wurden.
(7) Zeitguthaben aus der gleitenden Arbeitszeit (Abs. 2 Z 7), das sind ohne Anordnung im Sinn des Abs. 4 erfolgte Überschreitungen der Normalarbeitszeit, sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.
(8) Abs. 2 Z 2 letzter Halbsatz und Abs. 6 Z 3 finden auf den Forst- und Landwirtschaftsbetrieb der Stadt Wien insoweit keine Anwendung, als die Besonderheit der Tätigkeit eine außerhalb des Zeitraumes von 6 Uhr bis 22 Uhr gelagerte Normalarbeitszeit erfordert.
Rückverweise
W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 35 Gleitende Arbeitszeit
(1) Für Bedienstete, die nicht im Turnus-, Wechsel- oder Schichtdienst verwendet werden, auf welche § 37 nicht anzuwenden ist und die nicht auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, für den die gleitende Arbeitszeit aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht in Betracht kommt, ist die gleitende Arbeit…
§ 4 Verwaltungspraktikum
…und 6, §§ 7 und 11 bis 14, §§ 16 bis 18, § 34 Abs. 4, § 35 Abs. 4, §§ 36, 37, 44 und 45, § 46 Abs. 4 bis 6, §§ 48 bis…
§ 33 Arbeitszeit
…anderes bestimmt ist, beträgt die Normalarbeitszeit der bzw. des Bediensteten 40 Stunden wöchentlich. In den Dienstplänen (§ 34 Abs. 1, § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 5) sind – soweit nicht zwingende dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen – Sonntage, gesetzliche Feiertage und…
§ 34 Fixe Arbeitszeit
…1) Für Bedienstete, auf die § 35 nicht anzuwenden ist, ist ein Fixdienstplan zu erstellen, in welchem die Normalarbeitszeit unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse möglichst regelmäßig und bleibend aufzuteilen ist. (2) Die…