(1) Ist der Anspruch gemäß § 19 Abs. 1 bis 5 erschöpft, so gebührt dem Vertragsbediensteten für die Zeit des Anspruches auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder eine diesem gleichwertige Leistung der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien ein Zuschuss im Ausmaß der Differenz zwischen dem Krankengeld oder der gleichwertigen Leistung und dem Nettomonatsbezug mit der Maßgabe, dass der Zuschuss 49% des Nettomonatsbezuges nicht übersteigen darf. Auf Verlangen des Magistrats hat der Vertragsbedienstete die Bescheinigung über die vom Träger der gesetzlichen Krankenversicherung oder von der Krankenfürsorgeanstalt ausbezahlten Geldleistungen vorzulegen. Der Zuschuss gebührt auch, wenn der Anspruch auf Krankengeld oder eine diesem gleichwertige Leistung im Sinn des § 138 Abs. 1 ASVG noch nicht besteht oder aus Gründen im Sinn des § 139 ASVG erschöpft ist, jedoch längstens auf die Dauer von insgesamt zwölf Monaten, wobei § 19 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden ist.
(1a) Für die Zeit, in der der Anspruch auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder auf eine gleichwertige Leistung der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien mit dem Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder auf eine gleichwertige Leistung der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien zusammen trifft, gebührt kein Zuschuss gemäß Abs. 1.
(2) Während der Dienstfreistellung gemäß § 36 und bei Gewährung eines Kranken- oder Familien(Tag)geldes nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, oder dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, gilt sinngemäß.
(3) Während der Zeit des Beschäftigungsverbotes im Sinn des § 3 und des § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, gelten Abs. 1 und 2 sinngemäß. Das Beschäftigungsverbot gilt nicht als Dienstverhinderung gemäß § 19 Abs. 6.
§ 17 VBO 1995 · VBO 1995 · Vertragsbedienstetenordnung 1995
§ 17 Geltung der Besoldungsordnung 1994
…treten; 2. der Entfall des Anspruches auf den Monatsbezug die Höhe der Sonderzahlung insoweit nicht beeinträchtigt, als statt des Monatsbezuges der Zuschuß gemäß § 20 gebührt; 3. die in §§ 4 und 5 der Besoldungsordnung 1994 für den Beamten vorgesehenen Einkommensgrenzen auch für den Vertragsbediensteten gelten; 4. der Monatsbezug…
§ 20 Zuschuß
…§ 20. (1) Ist der Anspruch gemäß § 19 Abs. 1 bis 5 erschöpft, so gebührt dem Vertragsbediensteten für die Zeit des Anspruches auf Krankengeld…
§ 13 Abwesenheit vom Dienst
…ein solcher Dienstplan für den Vertragsbediensteten nicht vorliegt, wie der vom Vertragsbediensteten in diesem Zeitraum durchschnittlich zu erbringenden Normalarbeitszeit entspricht; §§ 19 und 20 bleiben unberührt. (4) Die Zeit der eigenmächtigen und unentschuldigten Abwesenheit vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und die Zeit der Abwesenheit…
§ 21 Entfall und Erlöschen des Anspruches auf Bezüge
…§ 21. (1) Der Anspruch auf Bezüge gemäß § 17 und § 19 sowie auf den Zuschuß gemäß § 20 entfällt auf die Dauer 1. der Dienstverhinderung, solange der Vertragsbedienstete den in § 13 Abs. 1 oder 2 oder § 20 Abs…
Rückverweise