§ 138 Anspruchsberechtigung. — ASVG
(1) Pflichtversicherte, sowie aus der Pflichtversicherung ausgeschiedene nach § 122 Anspruchsberechtigte, diese jedoch nur bei Eintritt des Versicherungsfalles innerhalb der ersten drei Wochen dieser Anspruchsberechtigung, haben aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vom vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit an Anspruch auf Krankengeld. § 122 Abs. 2 Z 2 letzter Satz ist nicht anzuwenden.
(2) Vom Anspruch auf Krankengeld sind ausgeschlossen:
a) Lehrlinge ohne Entgelt,
b) die gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen sowie die gemäß § 4 Abs. 1 Z. 4 und 5 und gemäß § 7 Z. 1 lit. e pflichtversicherten, in Ausbildung stehenden Personen ohne Bezüge,
c) in der Krankenversicherung der Rentner Bezieher einer Rente aus der Pensionsversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1,
d) gemäß § 9 in die Krankenversicherung einbezogene Personen;
e) die nach § 4 Abs. 1 Z 11 und § 8 Abs. 1 Z 4a pflichtversicherten Personen;
f) die nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. d Teilversicherten;
g) die nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. f Teilversicherten;
h) die nach § 8 Abs. 1 Z 5 Teilversicherten;
i) die nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. g Teilversicherten;
j) die nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. h Teilversicherten.
(3) Nach Abs. 1 Anspruchsberechtigte, die Pflichtmitglieder der Tierärztekammern und die der Österreichischen Zahnärztekammer angehörenden Dentisten/Dentistinnen haben den Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit dem Versicherungsträger innerhalb einer Woche zu melden. Die Meldung der Arbeitsunfähigkeit durch den behandelnden Arzt oder durch eine Krankenanstalt ist der Meldung durch den Anspruchsberechtigten gleichzuhalten.
§ 127 GSVG · GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 127 Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage
…der im § 234 Abs. 1 Z 5, 6 und 10 ASVG genannten Art oder Zeiten enthält, in denen nach § 138 Abs. 1 ASVG kein Anspruch auf Krankengeld bestanden hat, gelten die Tage dieser Zeiten als Versicherungstage. (5) Bei der Ermittlung der Jahresbeitragsgrundlagen gemäß Abs. 3 und 4…
§ 13a BUAG · BUAG · Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
§ 13a Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
…ASVG; 10. im Fall der Arbeitsverhinderung gemäß § 2 EFZG nach Ende des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung und nach Beendigung des Krankengeldanspruches gemäß § 138 ASVG während eines anhängigen Leistungsstreitverfahrens gemäß § 354 ASVG über Invalidität (§ 255 ASVG). (Anm.: Z 11 und 12 aufgehoben durch BGBl. …
§ 111 LAG · LAG · Landarbeitsgesetz 2021
§ 111 Abfertigung
… ASVG; 3. im Fall der Arbeitsverhinderung gemäß § 23 nach Ende des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung und nach Beendigung des Krankengeldanspruches gemäß § 138 ASVG während eines anhängigen Leistungsstreitverfahrens gemäß § 354 ASVG über Berufsunfähigkeit (§ 273 ASVG) oder Invalidität (§ 255 ASVG); 4…
Art. 1 § 23a AngG · AngG · Angestelltengesetz
Art. 1 § 23a
…Abs. 1, 2 und 2a oder § 2 EFZG nach Ende des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung und nach Beendigung des Krankengeldanspruches gemäß § 138 ASVG während eines anhängigen Leistungsstreitverfahrens gemäß § 354 ASVG über Berufsunfähigkeit (§ 273 ASVG) oder Invalidität (§ 255 ASVG) durch Kündigung seitens des…
§ 22a GAngG · GAngG · Gutsangestelltengesetz
§ 22a
…Abs. 1, 2 und 2a oder § 2 EFZG nach Ende des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung und nach Beendigung des Krankengeldanspruches gemäß § 138 ASVG während eines anhängigen Leistungsstreitverfahrens gemäß § 354 ASVG über Berufsunfähigkeit (§ 273 ASVG) oder Invalidität (§ 255 ASVG) durch Kündigung seitens des…
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