ASVG
Gliederung
(1) Pflichtversicherte, sowie aus der Pflichtversicherung ausgeschiedene nach § 122 Anspruchsberechtigte, diese jedoch nur bei Eintritt des Versicherungsfalles innerhalb der ersten drei Wochen dieser Anspruchsberechtigung, haben aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vom vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit an Anspruch auf Krankengeld. § 122 Abs. 2 Z 2 letzter Satz ist nicht anzuwenden.
(2) Vom Anspruch auf Krankengeld sind ausgeschlossen:
a) Lehrlinge ohne Entgelt,
b)die gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen sowie die gemäß § 4 Abs. 1 Z. 4 und 5 und gemäß § 7 Z. 1 lit. e pflichtversicherten, in Ausbildung stehenden Personen ohne Bezüge,
c)in der Krankenversicherung der Pensionisten Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 1,
d)gemäß § 9 in die Krankenversicherung einbezogene Personen;
e)die nach § 4 Abs. 1 Z 11 und § 8 Abs. 1 Z 4a pflichtversicherten Personen;
f)die nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. d Teilversicherten;
g)die nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. f Teilversicherten;
h)die nach § 8 Abs. 1 Z 5 Teilversicherten;
i)die nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. g Teilversicherten;
j)die nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. h Teilversicherten.
(3) Nach Abs. 1 Anspruchsberechtigte, die Pflichtmitglieder der Tierärztekammern und die der Österreichischen Zahnärztekammer angehörenden Dentisten/Dentistinnen haben den Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit dem Versicherungsträger innerhalb einer Woche zu melden. Die Meldung der Arbeitsunfähigkeit durch den behandelnden Arzt oder durch eine Krankenanstalt ist der Meldung durch den Anspruchsberechtigten gleichzuhalten.
§ 13a BUAG · BUAG · Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
§ 13a
…ASVG ; 10. im Fall der Arbeitsverhinderung gemäß § 2 EFZG nach Ende des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung und nach Beendigung des Krankengeldanspruches gemäß § 138 ASVG während eines anhängigen Leistungsstreitverfahrens gemäß § 354 ASVG über Invalidität ( § 255 ASVG ). (Anm.: Z 11 und 12 aufgehoben durch BGBl. …
Art. 1 § 23a AngG · AngG · Angestelltengesetz
Art. 1 § 23a
…Abs. 1, 2 und 2a oder § 2 EFZG nach Ende des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung und nach Beendigung des Krankengeldanspruches gemäß § 138 ASVG während eines anhängigen Leistungsstreitverfahrens gemäß § 354 ASVG über Berufsunfähigkeit ( § 273 ASVG ) oder Invalidität ( § 255 ASVG ) durch Kündigung seitens des…
§ 20 VBO 1995 · VBO 1995 · Vertragsbedienstetenordnung 1995
§ 20 Zuschuß
…von der Krankenfürsorgeanstalt ausbezahlten Geldleistungen vorzulegen. Der Zuschuss gebührt auch, wenn der Anspruch auf Krankengeld oder eine diesem gleichwertige Leistung im Sinn des § 138 Abs. 1 ASVG noch nicht besteht oder aus Gründen im Sinn des § 139 ASVG erschöpft ist, jedoch längstens auf die Dauer von insgesamt zwölf Monaten, wobei…
Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz
§ 92b Abfertigung
…ASVG oder e) im Fall der Arbeitsverhinderung gemäß § 18 nach Ende des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung und nach Beendigung des Krankengeldanspruches gemäß § 138 ASVG während eines anhängigen Leistungsstreitverfahrens gemäß § 354 ASVG über Berufsunfähigkeit ( § 273 ASVG ) oder Invalidität ( § 255 ASVG ) oder 2…
§ 22a GAngG · GAngG · Gutsangestelltengesetz
§ 22a
…Abs. 1, 2 und 2a oder § 2 EFZG nach Ende des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung und nach Beendigung des Krankengeldanspruches gemäß § 138 ASVG während eines anhängigen Leistungsstreitverfahrens gemäß § 354 ASVG über Berufsunfähigkeit (§ 273 ASVG) oder Invalidität (§ 255 ASVG) durch Kündigung seitens des…
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