§ 138 Anspruchsberechtigung. — ASVG
(1) Pflichtversicherte, sowie aus der Pflichtversicherung ausgeschiedene nach § 122 Anspruchsberechtigte, diese jedoch nur bei Eintritt des Versicherungsfalles innerhalb der ersten drei Wochen dieser Anspruchsberechtigung, haben aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vom vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit an Anspruch auf Krankengeld. § 122 Abs. 2 Z 2 letzter Satz ist nicht anzuwenden.
(2) Vom Anspruch auf Krankengeld sind ausgeschlossen:
a) Lehrlinge ohne Entgelt,
b) die gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen sowie die gemäß § 4 Abs. 1 Z. 4 und 5 und gemäß § 7 Z. 1 lit. e pflichtversicherten, in Ausbildung stehenden Personen ohne Bezüge,
c) in der Krankenversicherung der Pensionisten Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 1,
d) gemäß § 9 in die Krankenversicherung einbezogene Personen;
e) die nach § 4 Abs. 1 Z 11 und § 8 Abs. 1 Z 4a pflichtversicherten Personen;
f) die nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. d Teilversicherten;
g) die nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. f Teilversicherten;
h) die nach § 8 Abs. 1 Z 5 Teilversicherten;
i) die nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. g Teilversicherten;
j)
(3) Nach Abs. 1 Anspruchsberechtigte, die Pflichtmitglieder der Tierärztekammern und die der Österreichischen Zahnärztekammer angehörenden Dentisten/Dentistinnen haben den Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit dem Versicherungsträger innerhalb einer Woche zu melden. Die Meldung der Arbeitsunfähigkeit durch den behandelnden Arzt oder durch eine Krankenanstalt ist der Meldung durch den Anspruchsberechtigten gleichzuhalten.
§ 138 ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 138 Anspruchsberechtigung.
…3. UNTERABSCHNITT. Krankengeld. § 138. (1) Pflichtversicherte, sowie aus der Pflichtversicherung ausgeschiedene nach § 122 Anspruchsberechtigte, diese jedoch nur bei Eintritt des Versicherungsfalles innerhalb der ersten drei Wochen dieser…
§ 122 Anspruchsberechtigung während der Dauer der Versicherung und nach dem Ausscheiden aus der Versicherung.
…Anspruch nicht gemäß Abs. 3 entstanden ist, und zwar a) während der ersten drei Tage der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, für die gemäß § 138 Abs. 1 ASVG Anspruch auf Krankengeld nicht besteht, b) während des Anspruches auf Kranken- oder Wochen- oder Wiedereingliederungsgeld, auch wenn dieser Anspruch ruht, c) während der Gewährung der…
§ 255 Begriff der Invalidität.
…nach § 39b AlVG, so verlängert sich der genannte Zeitraum um höchstens 60 dieser Monate; 2. Monate des Bezuges von Krankengeld nach § 138, so sind diese im Höchstausmaß von 24 Monaten auf die im ersten Satz genannten 120 Kalendermonate anzurechnen. (5) Abweichend von Abs. 1…
§ 117 Leistungen
…151) oder Anstaltspflege (§§ 144 bis 150); 3. aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder der geminderten Arbeitsfähigkeit: Krankengeld (§§ 138 bis 143) oder Rehabilitationsgeld (§ 143a); 3a. aus dem Versicherungsfall der Wiedereingliederung nach langem Krankenstand: Wiedereingliederungsgeld (§ 143d); 4. aus dem Versicherungsfall der…
§ 127 GSVG · GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 127 Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage
…der im § 234 Abs. 1 Z 5, 6 und 10 ASVG genannten Art oder Zeiten enthält, in denen nach § 138 Abs. 1 ASVG kein Anspruch auf Krankengeld bestanden hat, gelten die Tage dieser Zeiten als Versicherungstage. (5) Bei der Ermittlung der Jahresbeitragsgrundlagen gemäß Abs. 3 und 4…
§ 13a BUAG · BUAG · Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
§ 13a Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
…ASVG; 10. im Fall der Arbeitsverhinderung gemäß § 2 EFZG nach Ende des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung und nach Beendigung des Krankengeldanspruches gemäß § 138 ASVG während eines anhängigen Leistungsstreitverfahrens gemäß § 354 ASVG über Invalidität (§ 255 ASVG). (Anm.: Z 11 und 12 aufgehoben durch BGBl. …
§ 111 LAG · LAG · Landarbeitsgesetz 2021
§ 111 Abfertigung
… ASVG; 3. im Fall der Arbeitsverhinderung gemäß § 23 nach Ende des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung und nach Beendigung des Krankengeldanspruches gemäß § 138 ASVG während eines anhängigen Leistungsstreitverfahrens gemäß § 354 ASVG über Berufsunfähigkeit (§ 273 ASVG) oder Invalidität (§ 255 ASVG); 4…
§ 85a B-KUVG · B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 85a Aufwandsersatz für geleistetes Krankengeld
…1 Z 34 bis 36 Versicherten hat der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau den nachgewiesenen Aufwand für das geleistete Krankengeld nach § 138 ff. ASVG zuzüglich 5% dieses Aufwandes als anteiligen Verwaltungsaufwand jeweils bis zum Ende des folgenden Quartals zu ersetzen.…
§ 85 Grundlage für die Bemessung des Krankengeldes und des Rehabilitationsgeldes
…Abweichend von den Bestimmungen des ASVG ist Bemessungsgrundlage für das Krankengeld nach den §§ 138 ff. ASVG und für das Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG ein Dreißigstel der um ein Sechstel erhöhten Beitragsgrundlage im letzten Monat mit vollem Entgeltanspruch. Kommt ein…
§ 22a GAngG · GAngG · Gutsangestelltengesetz
§ 22a
…Abs. 1, 2 und 2a oder § 2 EFZG nach Ende des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung und nach Beendigung des Krankengeldanspruches gemäß § 138 ASVG während eines anhängigen Leistungsstreitverfahrens gemäß § 354 ASVG über Berufsunfähigkeit (§ 273 ASVG) oder Invalidität (§ 255 ASVG) durch Kündigung seitens des…
§ 94 W-BedG · W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 94 Zuschuss
…der Krankenfürsorgeanstalt oder vom Träger der gesetzlichen Krankenversicherung ausbezahlten Geldleistungen vorzulegen. Der Zuschuss gebührt auch, wenn der Anspruch auf Krankengeld im Sinn des § 138 Abs. 1 ASVG noch nicht besteht. (2) Für die Zeit, in der der Anspruch auf Krankengeld der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien oder aus der gesetzlichen Krankenversicherung…
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