§ 5b § 5b
In Kraft seit 01. Juli 2026
Up-to-date
(1) Die Höhe der Leistungen zur Sicherung des allgemeinen Lebensunterhaltes beträgt 60 v.H. der Bemessungsgrundlage (§ 5a Abs. 1).
(2) Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim, in einer stationären Einrichtung der Teilhabe nach dem Tiroler Teilhabegesetz oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird abweichend von Abs. 1 eine Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes in der Höhe von 18 v.H. der Bemessungsgrundlage (§ 5a Abs. 1) gewährt.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden