(1) Die Bemessungsgrundlage für die Grundleistungen wird als Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach der auf Grundlage des Abs. 2 erlassenen Ausgangsbetragsverordnung ermittelt. Sie beträgt pro Person und Monat:
a) für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person 100 v.H.
b) für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen
1. je bezugsberechtigter Person 70 v.H.
2. ab der dritten bezugsberechtigten volljährigen Person 45 v.H.
Die Summe dieser Geldleistungen ist rechnerisch gleichmäßig auf alle in der Haushaltsgemeinschaft lebenden volljährigen Personen aufzuteilen;
c) für in Haushaltsgemeinschaft lebende minderjährige Personen
1. bei einer minderjährigen Person 30 v.H.
2. bei zwei minderjährigen Personen je Person 25 v.H.
3. bei drei minderjährigen Personen je Person 21 v.H.
4. bei vier minderjährigen Personen je Person 17 v.H.
5. bei fünf minderjährigen Personen je Person 14 v.H.
6. ab sechs minderjährigen Personen je Person 12 v.H.
Bei der Anzahl der in Haushaltsgemeinschaft lebenden minderjährigen Personen sind auch jene zu berücksichtigen, die sich in keiner Notlage nach § 2 Abs. 1 befinden. Vollendet eine minderjährige Person innerhalb eines Monats das 18. Lebensjahr, so gilt sie für dieses Monat weiterhin als minderjährig.
(2) Der Ausgangsbetrag für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 bemisst sich nach dem Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung. Die Landesregierung hat den Ausgangsbetrag unter Berücksichtigung der Anpassung des Ausgleichszulagenrichtsatzes für jedes Kalenderjahr durch Verordnung festzusetzen (Ausgangsbetragsverordnung). Die aus dem Ausgangsbetrag abgeleiteten Beträge der Bemessungsgrundlage (Abs. 1) sind als Anlage zu dieser Verordnung kundzumachen.
(3) Verordnungen nach Abs. 2 können rückwirkend, in einem solchen Fall jedoch frühestens mit dem 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für das die Anpassung erfolgt, in Kraft gesetzt werden.
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