(1) Der Arbeitnehmer kann schriftlich eine Herabsetzung, eine Änderung der Lage der Normalarbeitszeit oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 16 Abs. 1 letzter Satz UrlG für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum unter Bekanntgabe von Beginn und Dauer verlangen, auch wenn kein gemeinsamer Haushalt mit dem nahen Angehörigen gegeben ist. Eine solche Maßnahme kann auch für die Sterbebegleitung von Geschwistern, Schwiegereltern, Schwiegerkindern, Wahl- und Pflegeeltern und von leiblichen Kindern des anderen Ehegatten oder Lebensgefährten verlangt werden. Der Arbeitnehmer kann eine Verlängerung der Maßnahme schriftlich verlangen, wobei die Gesamtdauer der Maßnahme sechs Monate nicht überschreiten darf.
(2) Der Arbeitnehmer hat den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Verwandtschaftsverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen des Arbeitgebers ist eine schriftliche Bescheinigung über das Verwandtschaftsverhältnis vorzulegen.
(3) Der Arbeitnehmer kann die von ihm nach Abs. 1 verlangte Maßnahme frühestens fünf Arbeitstage, die Verlängerung frühestens zehn Arbeitstage nach Zugang der schriftlichen Bekanntgabe vornehmen. Die Maßnahme wird wirksam, sofern nicht der Arbeitgeber binnen fünf Arbeitstagen bei einer Verlängerung binnen zehn Arbeitstagen ab Zugang der schriftlichen Bekanntgabe Klage gegen die Wirksamkeit der Maßnahme sowie deren Verlängerung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erhebt. Das Arbeits- und Sozialgericht hat unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und der Interessen des Arbeitnehmers zu entscheiden. In solchen Rechtsstreitigkeiten steht keiner Partei ein Kostenersatzanspruch an die andere zu, ist gegen ein Urteil des Gerichtes erster Instanz eine Berufung nicht zulässig und sind unabhängig vom Wert des StreitgegenstandesBeschlüsse des Gerichtes erster Instanz nur aus den Gründen des § 517 Abs. 1 Z 1, 4 und 6 der Zivilprozessordnung anfechtbar. Bis zur Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichts kann der Arbeitnehmer die von ihm verlangte Maßnahme sowie deren Verlängerung vornehmen, es sei denn, das Arbeits- und Sozialgericht untersagt auf Antrag des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer mit einstweiliger Verfügung nach § 381 Z 2 Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, die Vornahme dieser Änderung. Im Übrigen sind die für einstweilige Verfügungen geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden.
(4) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber den Wegfall der Sterbebegleitung unverzüglich bekannt zu geben. Er kann die vorzeitige Rückkehr zu der ursprünglichen Normalarbeitszeit nach zwei Wochen nach Wegfall der Sterbebegleitung verlangen. Ebenso kann der Arbeitgeber bei Wegfall der Sterbebegleitung die vorzeitige Rückkehr des Arbeitnehmers verlangen, sofern nicht berechtigte Interessen des Arbeitnehmers dem entgegen stehen.
(5) Fallen in das jeweilige Arbeitsjahr Zeiten einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts, so gebührt ein Urlaub, soweit dieser noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer der Freistellung von der Arbeitsleistung verkürzten Arbeitsjahr entspricht. Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes Teile von Werktagen, so sind diese auf ganze Werktage aufzurunden.
(6) Der Arbeitnehmer behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 in den Kalenderjahren, in die Zeiten einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. Für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen werden dadurch nicht berührt.
(7) Wird das Arbeitsverhältnis während der Inanspruchnahme der Maßnahme oder der Verlängerung beendet, ist bei der Berechnung einer gesetzlich zustehenden Abfertigung die frühere Arbeitszeit des Arbeitnehmers vor dem Wirksamwerden der Maßnahme zugrunde zu legen. Bei der Berechnung der Abfertigung nach dem BUAG ist bei der Berechnung der Stundenzahl nach § 13d Abs. 3 BUAG vorzugehen. Erfolgt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses während einer Freistellung von der Arbeitsleistung, ist bei der Berechnung der Ersatzleistung gemäß § 10 UrlG das für den letzten Monat vor Antritt der Freistellung von der Arbeitsleistung gebührende Entgelt zugrunde zu legen.
(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2013)
§ 14a AVRAG · AVRAG · Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz
§ 14a Sterbebegleitung
…§ 14a. (1) Der Arbeitnehmer kann schriftlich eine Herabsetzung, eine Änderung der Lage der Normalarbeitszeit oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts zum Zwecke der Sterbebegleitung eines…
§ 14f Abfertigung bei Teilpension
…Nr. 60/1977, eine Bildungsteilzeit nach § 11a , eine Wiedereingliederungsteilzeit nach § 13a , eine Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach den §§ 14a, 14b oder 14d in Anspruch genommen, ist für die Berechnung der Abfertigung nach Maßgabe des ersten Satzes das Ausmaß der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit des…
§ 14b Begleitung von schwersterkrankten Kindern
…§ 14b. § 14a ist auch bei der Begleitung von schwersterkrankten Kindern (Wahl-, Pflegekindern oder leiblichen Kindern des anderen Ehegatten, des eingetragenen Partners oder Lebensgefährten) des Arbeitnehmers anzuwenden. Abweichend…
§ 16a Ablaufhemmung von Verjährungs- und Verfallsfristen
…von laufenden gesetzlichen, kollektivvertraglichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallsfristen betreffend Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die der Arbeitnehmer zu Beginn einer Freistellung nach §§ 14a, 14b und 14c bereits erworben hat, bleibt bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Ende der jeweiligen Freistellung gehemmt.…
§ 122 GSVG · GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 122 Bemessungsgrundlage
…Abs. 3 erster Satz – entsprechend anzuwenden sind, sowie 2. um die Zahl der während der Zeit einer Familienhospizkarenz nach den §§ 14a und 14b AVRAG erworbenen Beitragsmonate. (3) Bei der Anwendung des Abs. 1 bleiben außer Betracht: 1. a) Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz, die vor dem 1. …
§ 238 ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 238 Bemessungsgrundlage
…Abs. 3 erster Satz – entsprechend anzuwenden sind, sowie 2. um die Zahl der während der Zeit einer Familienhospizkarenz nach den §§ 14a und 14b AVRAG oder nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen erworbenen Beitragsmonate. (3) Bei der Anwendung des Abs. 1 bleiben außer Betracht: 1. a) Beitragsmonate nach…
§ 162 Wochengeld.
…Versicherte infolge Krankheit, eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes oder Kurzarbeit nicht das volle Entgelt bezogen hat, c) Zeiten, während deren die versicherte Person nach §§ 14a bis 14e AVRAG oder einer gleichartigen Regelung nicht das volle oder kein Arbeitsentgelt bezogen hat oder d) Zeiten, in denen Wiedereingliederungsgeld bezogen wurde, so bleiben diese Zeiten bei…
§ 2 RAO · RAO · Rechtsanwaltsordnung
§ 2 §. 2.
…Urlaubs oder der Verhinderung wegen Krankheit, Unfalls oder eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz. In den Fällen der Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach den §§ 14a und 14b AVRAG oder nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für begünstigte Behinderte sowie in den Fällen einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz oder dem Väter-Karenzgesetz ist die Ausbildungszeit anzurechnen, auf…
§ 113 BSVG · BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 113 Bemessungsgrundlage
…Abs. 3 erster Satz – entsprechend anzuwenden sind, sowie 2. um die Zahl der während der Zeit einer Familienhospizkarenz nach den §§ 14a und 14b AVRAG erworbenen Beitragsmonate. (3) Bei der Anwendung des Abs. 1 bleiben außer Betracht: 1. a) Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz, die vor dem 1. …
§ 117 NO · NO · Notariatsordnung
§ 117 VII. Hauptstück.
…oder nach Abs. 5 Z 6 ; 4. das Ausmaß einer Herabsetzung oder die Änderung der Lage der Normalarbeitszeit nach den §§ 14a und 14b AVRAG oder für einen nach dem Behinderteneinstellungsgesetz begünstigten Behinderten. (5) Es gilt nicht als Unterbrechung der praktischen Verwendung des Notariatskandidaten, soweit 1. er einen nach Gesetz…
§ 6 II. Hauptstück
…damit im Zusammenhang ein weiterer rechtswissenschaftlicher akademischer Grad erlangt wurde; 4. beschäftigungslose Zeiten nach dem Mutterschutzgesetz 1979 , dem Väter-Karenzgesetz , den §§ 14a und 14b AVRAG oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder aufgrund einer…
Art. 2 § 32 AlVG · AlVG · Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Art. 2 § 32 Kranken- und Pensionsversicherung für Arbeitslose
…bekannt geben, dass sie sich vom Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe abmelden, um sich 1. der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten im Sinne des § 14a Abs. 1 AVRAG , 2. der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes im Sinne des § 14b AVRAG , 3. der Pflege eines nahen Angehörigen im Sinne des § …
Art. 2 § 29 Abschnitt 2a
…bei Pflegeteilzeit Kranken- und Pensionsversicherung für Dienstnehmer § 29. (1) Personen, die in einem privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen und gemäß § 14a bis § 14e AVRAG oder einer gleichartigen Regelung eine Herabsetzung, eine Änderung der Lage der Normalarbeitszeit oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen…
Art. 2 § 30 Sonderbestimmungen für Dienstnehmer ohne Pensionsversicherung
…jene Rechtsträger, die die Versorgungsleistungen tragen. Die Zeit einer Herabsetzung der Normalarbeitszeit oder einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts im Sinne der §§ 14a bis 14c und 14e AVRAG gilt als ruhegenussfähige Dienstzeit. (2) Der Beitragssatz gemäß Abs. 1 entspricht dem Prozentsatz des jeweils gesetzlich vorgesehenen Beitrages zur Deckung des Pensionsaufwandes oder eines…
Art. 2 § 31 Sonderbestimmungen für Dienstnehmer ohne Krankenversicherung
…die Leistungen der Krankenfürsorge tragen. Für die Zeit einer Herabsetzung der Normalarbeitszeit oder einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts im Sinne der §§ 14a bis 14c und 14e AVRAG besteht jedenfalls Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge. (2) Der Beitragssatz gemäß Abs. 1 entspricht dem Prozentsatz des jeweils gesetzlich vorgesehenen Beitrages zur Deckung des…
§ 7 StSUG · StSUG · Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz – StSUG
§ 7 Einsatz der Arbeitskraft
…minderjährigen pflegebedürftigen Personen mindestens ein Pflegegeld der Stufe 1 (§ 5 BPGG) beziehen, überwiegend betreuen; 4. Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§ 14a und § 14b AVRAG) leisten; 5. in einer zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, die bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde oder den erstmaligen Abschluss einer Lehre…
§ 4a LB-PG · LB-PG · Landesbeamten-Pensionsgesetz
§ 4a Sonderbestimmungen für Beamte, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ab dem 2. Jänner 2008 beginnt
…für den Beamten günstiger ist, Z 3 und 5 ASVG sowie Zeiten einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes im Sinn der §§ 14a und 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes . Sonderzahlungen bleiben dabei außer Betracht. 2. Ergänzend zu Abs. 1 Z 1 gilt weiters, dass für jeden nach…
Rückverweise