(1) Die Höhe der Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes bemisst sich nach dem tatsächlichen Wohnaufwand (§ 2 Abs. 7), sofern in den Abs. 2 bis 6 nicht anderes bestimmt ist.
(2) Die Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs betragen unter Einbeziehung des Pauschales nach Abs. 6 höchstens 70 v.H. der Bemessungsgrundlage nach § 5a Abs. 1. Übersteigt dieser Betrag den in der Verordnung nach Abs. 4 festgelegten Höchstbetrag, so gebührt höchstens der Betrag nach der Verordnung nach Abs. 4.
(3) Leben in einer Wohneinheit mehrere Personen, die keine Haushaltsgemeinschaft bilden, so betragen die Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs unter Einbeziehung des Pauschales nach Abs. 6 höchstens 40 v.H. der Bemessungsgrundlage nach § 5a Abs. 1. Übersteigt dieser Betrag den in der Verordnung nach Abs. 4 festgelegten Höchstbetrag, so gebührt höchstens der Betrag nach der Verordnung nach Abs. 4.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung regional gestaffelte Höchstbeträge für Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes festzulegen. Dabei ist auf das regionale Verhältnis der Mietkosten für Standardwohnungen auf Grundlage der Basismietwerteverordnung, LGBl. Nr. 47/2025, in der jeweils geltenden Fassung sowie auf den Wohnbedarf des betreffenden Bezieherkreises Bedacht zu nehmen.
(5) Im Fall einer Haushaltsgemeinschaft ist die Summe der individuellen Höchstansprüche aller der Haushaltsgemeinschaft angehörenden Hilfesuchenden nach Abs. 3 dem tatsächlichen Wohnaufwand unter Einbeziehung des Pauschales nach Abs. 6 gegenüberzustellen. Die dem jeweiligen Hilfesuchenden gebührenden Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs sind in der Folge wie folgt zu bemessen:
a)Übersteigt oder entspricht der tatsächliche Wohnaufwand unter Einbeziehung des Pauschales nach Abs. 6 der Summe der individuellen Höchstansprüche, so gebühren jedem Hilfesuchenden Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe seines individuellen Höchstanspruches nach Abs. 2 und 3.
b)Unterschreitet der tatsächliche Wohnaufwand unter Einbeziehung des Pauschales nach Abs. 6 die Summe der Höchstansprüche, so gebührt jedem Hilfesuchenden ein aliquoter Anteil des tatsächlichen Wohnaufwandes unter Berücksichtigung des Pauschales nach Abs. 6. Der dabei zugeteilte Anteil darf den individuellen Höchstanspruch eines Hilfesuchenden nach Abs. 2 und 3 nicht überschreiten und ist rechnerisch gleichmäßig auf die Hilfesuchenden aufzuteilen.
(6) Für den Aufwand für Hausrat, Heizung, Strom, sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben sind 15 v.H. der Bemessungsgrundlage pauschal festzusetzen. Kann ein Hilfesuchender einen höheren Aufwand für Heizung, Strom, sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben nachweisen, so gebührt ihm der tatsächliche Aufwand, soweit dadurch der individuelle Höchstanspruch nach Abs. 3 nicht überschritten wird. Diese Leistungen gebühren nicht, insoweit ein Aufwand hierfür nicht anfällt oder der Bezugsberechtigte hierfür gesonderte bedarfsdeckende Leistungen nach diesem Gesetz erhält.
(7) Geldleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes sind, soweit dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, direkt an Dritte auszubezahlen. Bestehen keine Gründe für die Annahme, dass die Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs durch den Hilfesuchenden oder die Haushaltsgemeinschaft zweckwidrig verwendet werden, können die Geldleistungen auf Verlangen des Hilfesuchenden direkt an diesen ausgezahlt werden. Soweit die Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes nicht an den Vermieter ausbezahlt werden, ist das Pauschale nach Abs. 6 jedenfalls direkt an den Hilfesuchenden auszubezahlen.
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