LandesrechtTirolLandesesetzeMusikschulgesetz 2024, Tiroler

Musikschulgesetz 2024, Tiroler

TMG
In Kraft seit 01. April 2024
Up-to-date

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 § 1

§ 1 Ziele

Dieses Gesetz hat zum Ziel,

a) breiten Kreisen der Bevölkerung Bildung und Ausbildung in den Bereichen Musik und darstellende Kunst zu ermöglichen,

b) Musikschüler auf weitergehende musikalisch-künstlerische Ausbildungen vorzubereiten und

c) Landesmusikschulen als landesweite Zentren musikalisch-künstlerischer Bildung zu erhalten und weiterzuentwickeln.

§ 2 § 2

§ 2 Musikschulplan

(1) Die Landesregierung hat für das ganze Land einen Musikschulplan zu erlassen. Der Musikschulplan kann auch in Teilen erlassen werden.

(2) Der Musikschulplan hat die zur Erreichung der Ziele nach § 1 anzustrebende Entwicklung der Musikschulen festzulegen. Dabei ist unter Bedachtnahme auf die für die Führung von Musikschulen erforderlichen Schülerzahlen ein landesweit möglichst gleichmäßiges Ausbildungsangebot anzustreben. Der Musikschulplan hat zumindest die räumliche Verteilung der Musikschulen durch die Anführung jener Gemeinden, die für die Errichtung von Musikschulen und von Exposituren von Musikschulen in Betracht kommen, festzulegen.

(3) Der Musikschulplan ist im Bote für Tirol zu verlautbaren und auf der Internetseite des Landes Tirol zu veröffentlichen.

§ 3 § 3

§ 3 Qualitätsmanagement

(1) Die Landesregierung hat für die Landesmusikschulen zur Qualitätssicherung und Qualitätsverbesserung ein Qualitätsmanagementsystem aufzubauen.

(2) Das Qualitätsmanagementsystems hat jedenfalls folgende Bereiche zu erfassen:

a) Organisation und Angebot der Landesmusikschulen,

b) Lernen und Unterrichten,

c) Leitungs- und Managementprozesse,

d) datenanalytische Verfahren.

2. Abschnitt

Landesmusikschulen

§ 4 § 4

§ 4 Errichtung

(1) Zur Erreichung der Ziele nach § 1 hat das Land Tirol als Träger von Privatrechten nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts Landesmusikschulen zu errichten und zu führen.

(2) Die Errichtung von Landesmusikschulen erfolgt durch

a) die Neugründung einer Landesmusikschule oder

b) die Übernahme einer von einem anderen Erhalter, insbesondere von einer Gemeinde, geführten Musikschule als Landesmusikschule.

(3) Landesmusikschulen dürfen nur entsprechend den Festlegungen des Musikschulplanes und bei Vorliegen eines Vertrages zwischen dem Land Tirol und einer Gemeinde oder mehreren Gemeinden über deren Beitrag zum Aufwand der jeweiligen Landesmusikschule (Schulaufwand) errichtet werden. Das Land Tirol darf einen solchen Vertrag nur abschließen, wenn die Aufbringung des Gemeindebeitrages zum Schulaufwand im Hinblick auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der am Vertrag beteiligten Gemeinde bzw. Gemeinden auf Dauer gewährleistet ist.

(4) Der Vertrag nach Abs. 3 ist auf unbestimmte Zeit abzuschließen und darf frühestens nach einer Laufzeit von zehn Jahren kündbar sein. Die Kündigungsfrist hat mindestens fünf Jahre zu betragen. Eine Kündigung darf überdies nur schriftlich und unter Angabe des Grundes möglich sein.

§ 5 § 5

§ 5 Aufgaben

(1) Landesmusikschulen haben nach Maßgabe der räumlichen und personellen Gegebenheiten sowie der vorhandenen Unterrichtsmittel Unterricht in folgenden Ausbildungsbereichen bzw. Fächern anzubieten:

a) Blechblas- und Schlaginstrumente,

b) Holzblasinstrumente,

c) Streich- und andere Saiteninstrumente,

d) Tasteninstrumente,

e) Gesang,

f) Dirigieren,

g) Tanz und Bewegung,

h) Elementares Musizieren,

i) Schauspiel,

j) Chor, Ensemble und Orchester,

k) Musikkunde.

(2) Landesmusikschulen können Unterricht in weiteren Ausbildungsbereichen, wie insbesondere im Bereich der Verbindung von Musik und Schauspiel mit anderen Kunstformen, anbieten.

(3) Landesmusikschulen haben insbesondere auch

a) an kulturellen Angeboten in den Gemeinden mitzuwirken,

b) besonders Kinder und Jugendliche durch qualifizierten Unterricht und gemeinsame musikalische und soziale Erfahrungen in ihrer musikalisch-künstlerischen Entwicklung zu fördern,

c) auf unterschiedliche Lernvoraussetzungen einzugehen und

d) künstlerische Talente zu erkennen, zu fördern und Schüler auf weitergehende musikalisch- künstlerische Ausbildungen vorzubereiten.

§ 6 § 6

§ 6 Gemeindebeitrag zum Schulaufwand, Instrumentenzuschüsse des Landes Tirol

(1) Der Gemeindebeitrag zum Schulaufwand nach § 4 Abs. 3 hat zu umfassen:

a) die Bereitstellung der Schulräume sowie die Anschaffung der Einrichtungen und der Unterrichtsmittel, insbesondere der Musikinstrumente, deren Beistellung von den Schülern nicht erwartet werden kann, (Investitionsaufwand),

b) die Tragung des Aufwandes für die Instandhaltung, Reinigung, Beleuchtung und Beheizung der Schulräume und für die Instandhaltung der Einrichtungen und der Unterrichtsmittel sowie die Tragung des sonstigen Sachaufwandes (Betriebsaufwand),

c) den Ersatz von 45 v.H. des Personalaufwandes für den Leiter und die Lehrpersonen der Landesmusikschule und für das an der Landesmusikschule allenfalls erforderliche Verwaltungspersonal.

(2) Sind am Vertrag über den Gemeindebeitrag zum Schulaufwand mehrere Gemeinden beteiligt, so kann in den Vertrag auch die Vereinbarung über das von den Gemeinden jeweils zu erbringende Ausmaß der Leistungen nach Abs. 1 aufgenommen werden.

(3) Das Land Tirol kann nach Maßgabe der im Landesvoranschlag hierfür zur Verfügung stehenden Mittel Zuschüsse zu den Kosten der Anschaffung von Musikinstrumenten nach Abs. 1 lit. a gewähren.

§ 7 § 7

§ 7 Exposituren, Musikschulklassen

(1) Exposituren von Landesmusikschulen dürfen nur entsprechend den Festlegungen des Musikschulplanes und nur in Gemeinden, die am Vertrag über den Gemeindebeitrag zum Schulaufwand der jeweiligen Landesmusikschule beteiligt sind, errichtet werden. Hinsichtlich des Gemeindebeitrages zum Schulaufwand einer Expositur und der Instrumentenzuschüsse des Landes Tirol gelten § 4 Abs. 3 und 4 und § 6 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Gemeinde, in der die Expositur errichtet werden soll, den für diese anfallenden Investitions- und Betriebsaufwand (§ 6 Abs. 1 lit. a und b) zu tragen hat.

(2) Einzelne Klassen von Landesmusikschulen können außerhalb der Landesmusikschule geführt werden, wenn dies zur besseren Erreichung der Ziele nach § 1 zweckmäßig ist und die Gemeinde, in der die Musikschulklasse geführt werden soll, den für diese anfallenden Investitions- und Betriebsaufwand (§ 6 Abs. 1 lit. a und b) zu tragen hat.

§ 8 § 8

§ 8 Allgemeine Zugänglichkeit

(1) Landesmusikschulen stehen Personen aller Altersstufen unabhängig von bestimmten Lernvoraussetzungen oder Entwicklungsmöglichkeiten offen.

(2) Ob eine Landesmusikschule selbstständig oder nur mit einer Begleitperson besucht werden kann, ist abhängig vom Alter und vom Entwicklungsstand des Schülers.

(3) Übersteigt die Zahl der Personen, die eine Landesmusikschule besuchen möchten, die räumliche oder personelle Kapazität dieser Landesmusikschule, so sind die Anmeldungen zu reihen.

§ 9 § 9

§ 9 Schulgeld

(1) Für den Besuch von Landesmusikschulen ist von den Schülern ein angemessener Beitrag zu den Kosten der Errichtung und der Führung der Landesmusikschulen (Schulgeld) zu leisten.

(2) Die Landesregierung hat das Schulgeld nach Unterrichtsarten und allgemeinen familiären Gesichtspunkten für alle Landesmusikschulen einheitlich festzusetzen. Dabei ist auf den mit den einzelnen Unterrichtsarten verbundenen Aufwand Bedacht zu nehmen.

(3) Die Höhe des Schulgeldes ist im Bote für Tirol zu verlautbaren und auf der Internetseite des Landes Tirol zu veröffentlichen.

(4) Das Land Tirol hat die Einnahmen aus dem Schulgeld der (den) am Vertrag über den Gemeindebeitrag zum Schulaufwand der jeweiligen Landesmusikschule beteiligten Gemeinde(n) zu überlassen. Sind mehrere Gemeinden am Vertrag beteiligt, so hat die Aufteilung der Einnahmen im Verhältnis ihrer Leistungen nach § 6 Abs. 1 lit. b und c zu erfolgen.

§ 10 § 10

§ 10 Leiter, Lehrpersonen

(1) Die Landesregierung hat für jede Landesmusikschule einen Leiter und für diesen einen Stellvertreter zu bestellen sowie die erforderliche Anzahl an Lehrpersonen aufzunehmen. Die zu erfüllenden Voraussetzungen für die Bestellung und für die Aufnahme in ein Dienstverhältnis sowie das jeweilige Verfahren richten sich nach den Bestimmungen des Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes, LGBl. Nr. 86/2016, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Dem Leiter obliegt die pädagogische und die administrative Leitung der Landesmusikschule.

§ 11 § 11

§ 11 Richtlinien für die Tiroler Landesmusikschulen

(1) Die Landesregierung hat für die Tiroler Landesmusikschulen Richtlinien zu erlassen. In diese Richtlinien sind insbesondere Bestimmungen aufzunehmen über:

a) die Aufgaben der Landesmusikschulen im Einzelnen,

b) die Grundsätze und die Struktur der Ausbildung,

c) die Personalstruktur,

d) den Unterrichtsbetrieb,

e) die Aufnahme von Schülern.

(2) Die Richtlinien für die Tiroler Landesmusikschulen sind im Bote für Tirol zu verlautbaren und auf der Internetseite des Landes Tirol zu veröffentlichen.

3. Abschnitt

Förderung von Gemeindemusikschulen

§ 12 § 12

§ 12 Förderungsempfänger, Art der Förderung

Das Land Tirol kann als Träger von Privatrechten Gemeinden als Träger von Musikschulen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts Zuschüsse zum Personalaufwand für den Leiter und die Lehrpersonen der Musikschule gewähren.

§ 13 § 13

§ 13 Förderungsvoraussetzungen

(1) Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn

a) die Musikschule den Festlegungen des Musikschulplanes entspricht,

b) die Musikschule im Sinn des § 8 Abs. 1 allgemein und zu gleichen Bedingungen zugänglich ist,

c) die Personalstruktur und der Personalaufwand der Musikschule mit der Personalstruktur und dem Personalaufwand der Landesmusikschulen vergleichbar sind,

d) ein Schulgeld in gleicher Höhe wie an Landesmusikschulen zu leisten ist,

e) dem Leiter und den Lehrpersonen der Musikschule die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen für Leiter bzw. Lehrpersonen an Landesmusikschulen ermöglicht wird,

f) den zuständigen Organen des Landes Tirol die fachliche Aufsicht über die Musikschule eingeräumt wird und

g) dem Land Tirol das Recht eingeräumt wird, die Einhaltung der Förderungsvoraussetzungen zu überprüfen.

(2) Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Förderungen dürfen nur aufgrund eines schriftlichen Vertrages zwischen dem Land Tirol und der Gemeinde gewährt werden.

§ 14 § 14

§ 14 Höhe der Förderung

Die Höhe der Förderung kann bis zu 50 v.H. des Personalaufwandes für den Leiter und die Lehrpersonen der Musikschule betragen.

§ 15 § 15

§ 15 Ansuchen

Um die Gewährung einer Förderung ist bei der Landesregierung schriftlich anzusuchen. Dem Ansuchen sind alle Unterlagen anzuschließen, die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung erforderlich sind.

§ 16 § 16

§ 16 Richtlinien

(1) Die Landesregierung hat Richtlinien über die Gewährung von Förderungen von Gemeindemusikschulen zu erlassen. In die Richtlinien sind insbesondere Bestimmungen aufzunehmen über:

a) das Verfahren zur Gewährung einer Förderung,

b) die Höhe der Förderung,

c) die Auflagen und Bedingungen, unter denen eine Förderung gewährt wird,

d) den Nachweis der bestimmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel,

e) den Widerruf der Förderung und die damit verbundene Pflicht zur Rückerstattung.

(2) Die Richtlinien für die Gewährung von Förderungen sind im Bote für Tirol zu verlautbaren und auf der Internetseite des Landes Tirol zu veröffentlichen.

4. Abschnitt

Musikschulbeirat

§ 17 § 17

§ 17 Einrichtung, Aufgaben, Zusammensetzung

(1) Beim Amt der Tiroler Landesregierung ist zur Beratung der Landesregierung in Angelegenheiten der Musikschulen von grundsätzlicher Bedeutung ein Musikschulbeirat einzurichten. Solche Angelegenheiten sind insbesondere:

a) die die Musikschulen betreffenden Teile des Entwurfes des Landesvoranschlages,

b) die Erlassung und die Änderung des Musikschulplanes (§ 2),

c) die Erlassung und die Änderung der Richtlinien für die Tiroler Landesmusikschulen (§ 11),

d) die Errichtung von Landesmusikschulen einschließlich allfälliger Exposituren (§ 4 Abs. 1 und § 7 Abs. 1),

e) die Festsetzung des Schulgeldes (§ 9 Abs. 2),

f) die Erlassung und die Änderung der Richtlinien für die Gewährung von Förderungen von Gemeindemusikschulen (§ 16).

(2) Dem Musikschulbeirat gehören an:

a) das für die Angelegenheiten der Landesmusikschulen zuständige Mitglied der Landesregierung als Vorsitzender,

b) der Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Landesmusikschulen zuständigen Organisationseinheit,

c) der Leiter der Bildungsdirektion für Tirol,

d) ein Vertreter der Dienststellenpersonalvertretung der Landesmusikschulen,

e) ein mit Angelegenheiten der Landesmusikschulen betrauter Bediensteter der Organisationseinheit nach lit. b,

f) jeweils ein Vertreter der im Landtag vertretenen Parteien und

g) fünf weitere Mitglieder.

§ 18 § 18

§ 18 Bestellung, Vorschlagsrechte

(1) Die Mitglieder nach § 17 Abs. 2 lit. d bis g sind von der Landesregierung zu bestellen, und zwar:

a) das Mitglied nach § 17 Abs. 2 lit. d auf Vorschlag der Dienststellenpersonalvertretung der Landesmusikschulen,

b) das Mitglied nach § 17 Abs. 2 lit. e auf Vorschlag des Leiters der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Landesmusikschulen zuständigen Organisationseinheit,

c) die Mitglieder nach § 17 Abs. 2 lit. f jeweils auf Vorschlag der im Landtag vertretenen Parteien,

d) drei Mitglieder nach § 17 Abs. 2 lit. g auf Vorschlag des Tiroler Gemeindeverbandes,

e) ein Mitglied nach § 17 Abs. 2 lit. g auf Vorschlag der Stadt Innsbruck und

f) ein Mitglied nach § 17 Ab. 2 lit. g aufgrund eines gemeinsamen Vorschlages des Landesverbandes der Tiroler Blasmusikkapellen, des Chorverbandes Tirol, des Tiroler Streichermusik Vereines und des Tiroler Volksmusikvereines.

(2) Die Vorschläge sind innerhalb einer von der Landesregierung angemessen festzusetzenden Frist zu erstatten. Werden innerhalb dieser Frist Vorschläge nicht erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen. Die Ausübung des Vorschlagsrechts nach Abs. 1 lit. e ist eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt Innsbruck.

(3) Für jedes Mitglied nach § 17 Abs. 2 lit. d bis g ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Jedes dieser Mitglieder wird im Fall seiner Verhinderung durch sein Ersatzmitglied vertreten.

(4) Die Mitglieder nach § 17 Abs. 2 lit. d bis g und deren Ersatzmitglieder müssen zum Landtag wählbar sein. Sie haben gegenüber dem Vorsitzenden die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben. Das Gelöbnis ist durch ein allgemein gebräuchliches Zeichen zu bekräftigen.

(5) Die Mitglieder nach § 17 Abs. 2 lit. d bis g sind von der Landesregierung für die Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Sie haben ihre Geschäfte auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder weiterzuführen.

(6) Der Musikschulbeirat hat aus seinem Kreis einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen, der den Vorsitzenden im Fall seiner Verhinderung vertritt.

§ 19 § 19

§ 19 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder oder Ersatzmitglieder scheiden aus dem Musikschulbeirat aus durch

a) Tod,

b) die Mitglieder nach § 17 Abs. 2 lit. d bis g und ihre Ersatzmitglieder überdies durch

1. Widerruf der Bestellung,

2. Verzicht auf die Mitgliedschaft oder Ersatzmitgliedschaft.

(2) Die Landesregierung hat die Bestellung zum Mitglied oder zum Ersatzmitglied zu widerrufen, wenn das Mitglied oder Ersatzmitglied die Wählbarkeit zum Landtag verliert, Umstände eintreten, die der ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes voraussichtlich auf Dauer entgegenstehen oder die vorschlagsberechtigte Stelle den Widerruf verlangt.

(3) Der Verzicht auf die Mitgliedschaft oder Ersatzmitgliedschaft ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Amt der Tiroler Landesregierung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.

(4) Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied aus dem Musikschulbeirat aus, so ist für die restliche Amtsdauer ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied zu bestellen. Handelt es sich bei dem ausscheidenden Mitglied um den Stellvertreter des Vorsitzenden, so ist aus dem Kreis des Musikschulbeirates ein neuer Stellvertreter zu wählen.

§ 20 § 20

§ 20 Geschäftsgang

(1) Der Vorsitzende hat den Musikschulbeirat nach Bedarf schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.

(2) Sitzungen des Musikschulbeirates können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall

a) gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,

b) ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,

c) sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,

d) können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.

(3) Der Musikschulbeirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende und mindestens die Hälfte der übrigen Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Die Sitzungen des Musikschulbeirates sind nicht öffentlich. Der Musikschulbeirat kann erforderlichenfalls auch Sachverständige beiziehen.

(5) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Musikschulbeirates auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.

(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung des Musikschulbeirates zu erlassen, die insbesondere nähere Vorschriften über die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung sowie über die Aufnahme von Niederschriften über den Gang und das Ergebnis der Beratungen zu enthalten hat.

(7) Die Kanzleigeschäfte des Musikschulbeirates sind vom Amt der Tiroler Landesregierung zu besorgen.

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 21 § 21

§ 21 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.

(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende personenbezogene Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten zur Wahrnehmung der Aufgaben der Landesmusikschulen nach § 5, der Aufsicht über diese oder der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen nach den § 13 erforderlich sind:

a) von Schülern:

1. Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,

2. Daten betreffend Anwesenheit im Unterricht, Prüfungsleistungen und Wettbewerbsergebnisse;

b) von Obsorgeberechtigten der Schüler: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten;

c) von Referenten, Projektanten, Förderwerbern und diesen gleichzuhaltenden Personen:

1. Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,

2. Daten über Befähigungen und berufsrechtliche Befugnisse,

3. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

(3) Daten nach Abs. 2 lit. a Z 2 dürfen nur erhoben werden, soweit diese in Zusammenhang mit dem Ausbildungsverhältnis stehen.

(4) Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz nicht mehr benötigt werden.

(5) Als Identifikationsdaten gelten:

a) bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b) bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse, oder Verfügbarkeitsdaten.

§ 22 § 22

§ 22 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. April 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Tiroler Musikschulgesetz, LGBl. Nr. 44/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023 außer Kraft.

(2) Der Musikschulbeirat nach § 17 ist bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 einzurichten; die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind für die restliche Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des aufgrund des Tiroler Musikschulgesetzes eingerichteten Musikschulbeirates bleiben bis zur Einrichtung des Musikschulbeirates nach § 17 im Amt.