Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in Betrieben oder bei Unternehmern, die gemäß § 3 registriert oder zugelassen sind, regelmäßig die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zu kontrollieren. Die Häufigkeit der Kontrollen ist entsprechend den Erfordernissen zur Vermeidung von Gefahren für Mensch, Tier und Umwelt im Rahmen des mehrjährigen integrierten Kontrollplanes im Sinne der Art. 41 ff der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl. Nr. L 165 vom 30.4.2004 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 563/2012, ABl. Nr. L 168 vom 28.06.2012 S. 24, festzulegen. Hierbei ist die Handhabung der tierischen Nebenprodukte und deren Folgeprodukte sowie bei zugelassenen Betrieben auch die Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere bezüglich
1. der Einrichtung und Ausstattung der Betriebe, der technischen Verfahrensbedingungen, der betrieblichen Hygiene, der Personalhygiene, der Wirksamkeit der Eigenkontrollen und der betrieblichen Aufzeichnungen;
2. der gesetzlichen Anforderungen an die Rohmaterialien, die Ausgangs- und die Endprodukte sowie an die Kennzeichnungsvorschriften;
3. der Sicherstellung der Vernichtung aller Seuchenkeime bei vorgesehener Verarbeitung und
4. der vorschriftsmäßigen Entsorgung von Abfällen und Abwasser
zu kontrollieren. Diese Kontrollen können auch im Rahmen von behördlichen Kontrollen nach anderen gesetzlichen Vorschriften erfolgen.
Rückverweise
Tiermaterialien-Verordnung
§ 7 Kontrollplan
…Die behördlichen Kontrollen gemäß § 5 TMG sind nach dem vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend unter Befassung der Landeshauptmänner gemäß den Bestimmungen der Art. 41 ff. der Verordnung (EG…
Oö. TMV 2025 · Oö. Tiermaterialienverordnung 2025
§ 11 § 11Gebühren
…zeitabhängigen Gebühr von 56,50 Euro je angefangene halbe Stunde Aufwand für die Zulassungskontrolle vor Ort. (2) Die Gebühr für jede Kontrolle gemäß § 5 TMG beträgt 54,90 Euro für jede angefangene halbe Stunde und Kontrollorgan. (3) Die in den Abs. 1 und 2 festgesetzte Gebühr ändert sich jeweils…
Oö. TMV · Oö. Tiermaterialienverordnung
§ 10 § 10Gebühren
…einer zeitabhängigen Gebühr von 56,50 Euro je halber Stunde Aufwand für die Zulassungskontrolle vor Ort. (2) Die Gebühr für jede Kontrolle gemäß § 5 TMG beträgt 54,90 Euro für jede angefangene halbe Stunde und Kontrollorgan. (3) Die in den Abs. 1 und 2 festgesetzte Gebühr ändert sich jeweils…
TMG · Tiermaterialiengesetz
§ 9 Beauftragte Kontrollstellen
…1) Der Landeshauptmann kann geeignete Kontrollstellen mit der Durchführung der Kontrollen gemäß § 5 beauftragen. Diese müssen über hiefür geschultes Personal und die dafür nötigen Einrichtungen verfügen. (2) Die Beauftragung hat mit Bescheid zu erfolgen und bedarf der Zustimmung…
§ 6 Mängelbehebung, Aussetzung und Entzug der Zulassung oder Registrierung, Betriebsverbot
…Benützung von Anlageteilen und Betriebsmitteln untersagt werden kann sowie bestimmte einzuhaltende Arbeitsweisen oder Vorsichtsmaßnahmen vorgeschrieben werden können. (2) Wird bei einer Kontrolle gemäß § 5 festgestellt, dass Zulassungsvoraussetzungen oder andere Vorschriften über die Handhabung von tierischen Nebenprodukten und deren Folgeprodukte nicht eingehalten werden oder sonstige Mängel, durch die eine Gefahr…
§ 14 Strafbestimmungen
…7 Abs. 1 keine Meldung durchführt oder 3. entgegen § 4 die vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht führt oder 4. den Bestimmungen nach § 5 Z 1 bis 4 zuwiderhandelt oder 5. bei Kontrollen gemäß § 6 angeordneten behördlichen Maßnahmen zuwiderhandelt oder 6. den Verpflichtungen des § …
§ 12 Verwaltungsakte des Landeshauptmanns
…nach Abs. 1 festlegen und 2. hat durch Verordnung Gebühren für die Registrierung und die Zulassung (§ 3) sowie die Kontrolle (§ 5) festzulegen, welche von den Betriebsinhabern der zu kontrollierenden Betriebe und Stellen zu entrichten sind. (3) Unabhängig vom Bestand einer Verordnung gemäß Abs. 2 sind…