(1) Der Landeshauptmann kann geeignete Kontrollstellen mit der Durchführung der Kontrollen gemäß § 5 beauftragen. Diese müssen über hiefür geschultes Personal und die dafür nötigen Einrichtungen verfügen.
(2) Die Beauftragung hat mit Bescheid zu erfolgen und bedarf der Zustimmung der beauftragten Stelle. Auf die Beauftragung besteht kein Rechtsanspruch. Im Beauftragungsbescheid sind auch der örtliche und sachliche Aufgabenbereich der Kontrollstelle und die für die Gewährleistung einer einwandfreien Kontrolltätigkeit nötigen Bedingungen, Auflagen und sonstigen Einschränkungen festzulegen.
(3) Die Kontrollstelle hat von ihr festgestellte Verstöße gegen Rechtsvorschriften, insbesondere auch wenn die Kontrollen nicht vorschriftsmäßig geduldet beziehungsweise ermöglicht werden, unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
(4) Die Kontrollstelle hat Aufzeichnungen über die durchgeführten Kontrollen zu führen. Hierin sind Namen und Adressen der Betriebe, amtliche Betriebsnummern, Tätigkeitsbereich jedes Betriebes, Datum der Kontrollen, Kurzbeschreibung der vorgenommenen Kontrollhandlungen, deren Ergebnisse und gegebenenfalls besondere Vorkommnisse einzutragen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde jederzeit zur Einsicht vorzulegen.
(5) Die Kontrollstelle unterliegt der Aufsicht durch den Landeshauptmann. Dieser kann einen Bescheid gemäß Abs. 2 widerrufen, wenn die Voraussetzungen für dessen Erteilung, insbesondere die Eignung der Kontrollstelle oder die Notwendigkeit zur Beauftragung der Kontrollstelle weggefallen sind oder die Kontrollstelle ihrem Kontrollauftrag nicht in ausreichendem Maße nachkommt.
Rückverweise
TMG · Tiermaterialiengesetz
§ 9 Beauftragte Kontrollstellen
(1) Der Landeshauptmann kann geeignete Kontrollstellen mit der Durchführung der Kontrollen gemäß § 5 beauftragen. Diese müssen über hiefür geschultes Personal und die dafür nötigen Einrichtungen verfügen. (2) Die Beauftragung hat mit Bescheid zu erfolgen und bedarf der Zustimmung der beauftragten S…
§ 8 Kontrollbefugnisse und Duldungspflichten
…erforderlich ist, sind 1. die mit der Vollziehung betrauten Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und die von diesen herangezogenen Sachverständigen und Kontrollstellen gemäß § 9, 2. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen ihrer Befugnisse gemäß Abs. 4, sowie 3. Sachverständige der Kommission der Europäischen Union in Begleitung eines Behördenvertreters…
§ 14 Strafbestimmungen
…8 die Kontrollen oder Probenahmen nicht duldet oder nicht im gesetzlich vorgesehenen Umfang ermöglicht bzw. nicht die nötige Hilfe leistet oder 8. entgegen § 9 Abs. 4 als Kontrollstelle die Aufzeichnungen nicht oder nicht vollständig führt, aufbewahrt oder vorlegt oder 9. entgegen § 10 Abs. 1 die…