(1) Die Landesregierung hat für die Tiroler Landesmusikschulen Richtlinien zu erlassen. In diese Richtlinien sind insbesondere Bestimmungen aufzunehmen über:
a) die Aufgaben der Landesmusikschulen im Einzelnen,
b) die Grundsätze und die Struktur der Ausbildung,
c) die Personalstruktur,
d) den Unterrichtsbetrieb,
e) die Aufnahme von Schülern.
(2) Die Richtlinien für die Tiroler Landesmusikschulen sind im Bote für Tirol zu verlautbaren und auf der Internetseite des Landes Tirol zu veröffentlichen.
§ 14 TMG · TMG · Tiermaterialiengesetz
§ 14 Strafbestimmungen
…abliefert oder die gemäß § 10 Abs. 2 vorgesehene schriftliche Vereinbarung nicht abschließt oder auf Aufforderung nicht vorlegt oder 10. entgegen § 11 die zumutbare und mögliche Übernahme verweigert oder 11. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 12 Abs. 1 erlassenen Verordnung verstößt…
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