Betreiber eines nach § 3 zugelassenen Verarbeitungsbetriebes sind nach Maßgabe der Zulassung verpflichtet, zu den üblichen Geschäftbedingungen
1. nicht bloß geringfügige Mengen tierischer Nebenprodukte und Materialien, die der Ablieferungspflicht nach § 10 unterliegen, über Aufforderung des Bürgermeisters abzuholen, wenn kein anderer zugelassener Betrieb näher gelegen ist,
2. alle ihnen gelieferten tierischen Nebenprodukte und Materialien, die der Ablieferungspflicht nach § 10 unterliegen,
nach Maßgabe ihrer technischen Einrichtungen und Kapazitäten
zu übernehmen und zu behandeln,
und dem Ablieferungspflichtigen eine rechtsgültige schriftliche Vereinbarung (Bestätigung) über die Ablieferung auszustellen.
Rückverweise
TMG · Tiermaterialiengesetz
§ 14 Strafbestimmungen
…abliefert oder die gemäß § 10 Abs. 2 vorgesehene schriftliche Vereinbarung nicht abschließt oder auf Aufforderung nicht vorlegt oder 10. entgegen § 11 die zumutbare und mögliche Übernahme verweigert oder 11. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 12 Abs. 1 erlassenen Verordnung verstößt…