(1) Betriebe und Unternehmer, die nach diesem Bundesgesetz registriert oder zugelassen sind, haben
1. eine vorübergehende oder dauernde Einstellung des Betriebes oder der Tätigkeit umgehend sowie
2. eine wesentliche Änderung der Tätigkeit oder der Art und Kategorie der übernommenen tierischen Nebenprodukte rechtzeitig im Voraus
der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
(2) Bei vorübergehender oder dauernder Einstellung des Betriebes ist der Betreiber verpflichtet sämtliche Vorkehrungen zu treffen, um eine daraus resultierende Gefahr für die tierische oder menschliche Gesundheit zu vermeiden. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung hat die Behörde dem Verpflichteten die notwendigen Vorkehrungen mit Bescheid aufzutragen oder diese bei Gefahr im Verzug auf dessen Kosten unmittelbar anzuordnen und durchführen zu lassen.
Rückverweise
TMG · Tiermaterialiengesetz
§ 13 Verordnungen des Bundesministers
…von Betrieben oder Unternehmern im Zuge einer Meldung im Hinblick auf eine Registrierung oder Zulassung gemäß § 3 oder eine Tätigkeitsänderung gemäß § 7 zur Verfügung zu stellenden Informationen, sowie ergänzende Bestimmungen über Ausnahmen von dieser Meldeverpflichtung; 4. ergänzende Bestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1069…
§ 14 Strafbestimmungen
… 3 erforderliche Registrierung oder Zulassung zu besitzen, eine dort angeführte Tätigkeit ausübt oder 2. entgegen § 3 Abs. 2 oder § 7 Abs. 1 keine Meldung durchführt oder 3. entgegen § 4 die vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht führt oder 4. den Bestimmungen nach § 5…