§ 16 § 16
In Kraft seit 01. April 2024
Up-to-date
(1) Die Landesregierung hat Richtlinien über die Gewährung von Förderungen von Gemeindemusikschulen zu erlassen. In die Richtlinien sind insbesondere Bestimmungen aufzunehmen über:
a) das Verfahren zur Gewährung einer Förderung,
b) die Höhe der Förderung,
c) die Auflagen und Bedingungen, unter denen eine Förderung gewährt wird,
d) den Nachweis der bestimmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel,
e) den Widerruf der Förderung und die damit verbundene Pflicht zur Rückerstattung.
(2) Die Richtlinien für die Gewährung von Förderungen sind im Bote für Tirol zu verlautbaren und auf der Internetseite des Landes Tirol zu veröffentlichen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden