Vorwort
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 § 1
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die sachliche und örtliche Zuständigkeit für die Erhebung und Erstattung der im § 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben sowie die Organisation der für die Erhebung und Erstattung dieser Abgaben zuständigen Abgabenbehörden des Landes und der Gemeinden.
(2) Dieses Gesetz enthält weiters strafrechtliche Bestimmungen hinsichtlich der im § 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht, soweit sich aus den landesrechtlichen Abgabenvorschriften etwas anderes ergibt.
§ 2 § 2
§ 2 Landes- und Gemeindeabgaben
Abgaben im Sinn dieses Gesetzes sind:
a) die nicht bundesgesetzlich geregelten öffentlichen Abgaben des Landes und der Gemeinden mit Ausnahme der Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben,
b) die Grundsteuer und die Kommunalsteuer, soweit nicht bundesgesetzliche Vorschriften anzuwenden sind, und
c) die nicht bundesgesetzlich geregelten Beiträge an öffentliche Fonds oder an Körperschaften des öffentlichen Rechts, die keine Gebietskörperschaften sind, einschließlich der Nebenansprüche aller Art.
2. Abschnitt
Abgabenbehörden
§ 3 § 3
§ 3 Begriffsbestimmung
Abgabenbehörden im Sinn dieses Gesetzes sind die für die Erhebung und Erstattung der im § 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben zuständigen Behörden des Landes und der Gemeinden.
§ 4 § 4
§ 4 Sachliche Zuständigkeit
(1) In Angelegenheiten der Erhebung und Erstattung von Landesabgaben ist die Landesregierung sachlich zuständig.
(2) In Angelegenheiten der Erhebung und Erstattung von Gemeindeabgaben, mit Ausnahme der Gemeindeabgaben der Stadt Innsbruck, ist der Bürgermeister sachlich zuständig.
(3) In Angelegenheiten der Erhebung und Erstattung von Gemeindeabgaben der Stadt Innsbruck ist der Stadtmagistrat, in Angelegenheiten der Vollstreckung der Bürgermeister sachlich zuständig.
(4) Verwaltungsstrafbehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
§ 5 § 5
§ 5 Örtliche Zuständigkeit
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich
a) in Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen, nach der Lage des Gutes,
b) in Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder eine sonstige dauernde Tätigkeit beziehen, nach dem Ort, von dem aus das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird, wurde oder werden soll,
c) in sonstigen Sachen zunächst nach dem Wohnsitz (Sitz) des Abgabepflichtigen, dann nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt, schließlich nach seinem letzten Wohnsitz (Sitz) in Tirol, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommt oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Anlass zum Einschreiten.
§ 5
§ 6 § 6
§ 6 Geltendmachung von Haftungen
Die Geltendmachung abgabenrechtlicher Haftungen obliegt den Abgabenbehörden, die für die Erhebung und Erstattung der den Gegenstand der Haftung bildenden Abgabe örtlich zuständig sind.
3. Abschnitt
Strafrechtliche Bestimmungen
§ 7 § 7
§ 7 Abgabenhinterziehung
(1) Wer als Abgabepflichtiger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten Abgabepflichtiger vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs-, Anzeige- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt, begeht, sofern die Tat nicht eine nach anderen Abgabenvorschriften strafbare Verwaltungsübertretung darstellt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des verkürzten Betrages, höchstens aber bis zu 50.000,– Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
(2) Eine Abgabenverkürzung im Sinn des Abs. 1 ist bewirkt, wenn
a) Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, nicht oder verkürzt festgesetzt wurden,
b) Abgaben, die nicht bescheidmäßig festzusetzen sind, den Abgabenvorschriften zuwider nicht oder nur teilweise entrichtet oder abgeführt wurden oder
c) auf einen Abgabenanspruch ganz oder teilweise verzichtet oder eine Abgabenschuldigkeit ganz oder teilweise nachgesehen wurde.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 8 § 8
§ 8 Fahrlässige Abgabenverkürzung
Wer als Abgabepflichtiger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten Abgabepflichtiger fahrlässig unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs-, Anzeige- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung im Sinn des § 7 Abs. 2 bewirkt, begeht, sofern die Tat nicht eine nach anderen Abgabenvorschriften strafbare Verwaltungsübertretung darstellt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zur Höhe des verkürzten Betrages, höchstens aber bis zu 25.000,– Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen.
§ 9 § 9
§ 9 Sonstige Abgabenordnungswidrigkeiten
(1) Wer, ohne hierdurch einen Tatbestand nach § 7 oder § 8 zu verwirklichen, eine Abgabe, die selbst zu berechnen ist, nicht spätestens am fünften Tag nach ihrer Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages und die Gründe der nicht rechtzeitigen Entrichtung bzw. Abfuhr bekannt gegeben werden, begeht, sofern die Tat nicht eine nach anderen Abgabenvorschriften strafbare Verwaltungsübertretung darstellt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.000,– Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Im Übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermins für sich allein nicht strafbar.
(2) Wer als Abgabepflichtiger oder bei der Wahrnehmung von Angelegenheiten Abgabepflichtiger
a) für die Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten durch unrichtige Angaben ungerechtfertigte Zahlungserleichterungen erwirkt,
b) eine abgabenrechtliche Offenlegungs-, Anzeige-, Aufzeichnungs- oder Wahrheitspflicht verletzt oder
c) Abgabengesetzen oder hierzu erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt,
begeht, sofern die Tat nicht eine nach anderen Abgabenvorschriften strafbare Verwaltungsübertretung darstellt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1.000,– Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einem Tag, zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 10 § 10
§ 10 Strafverfolgung
Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, jeden ihnen innerhalb ihres dienstlichen Wirkungsbereiches bekannt gewordenen begründeten Verdacht einer nach Abgabenvorschriften strafbaren Handlung oder Unterlassung der zur Strafverfolgung zuständigen Strafbehörde oder dem zuständigen Gericht anzuzeigen und dieser bzw. diesem alle verfügbaren, mit der Anzeige in ursächlichem Zusammenhang stehenden Beweismittel zu übergeben.
§ 11 § 11
§ 11 Nachzahlung der verkürzten Abgabe
Die Durchführung von Strafverfahren lässt die Verpflichtung zur Nachzahlung der verkürzten Abgabe unberührt.
4. Abschnitt
Gesetzliches Pfandrecht, Information über den Wasserpreis
§ 12 § 12
§ 12 Gesetzliches Pfandrecht
Für einmalige und laufende Gebühren im Zusammenhang mit der Benützung von Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen im Sinn der finanzausgleichsrechtlichen Vorschriften samt Nebenansprüchen haftet auf jenem Grundstück (Bauwerk, Baurecht), auf das sich die Benützungsgebühr bezieht und dessen Eigentümer zur Entrichtung dieser Gebühr verpflichtet ist, ein gesetzliches Pfandrecht.
§ 13 § 13
§ 13 Information über den Wasserpreis
(1) Die Abgabenbehörden der Gemeinden, die Gebühren im Zusammenhang mit der Benützung von Wasserversorgungsanlagen im Sinn der finanzausgleichsrechtlichen Vorschriften ausgeschrieben haben, haben die Abgabepflichtigen in Bezug auf die laufenden Gebühren regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich, von Amts wegen über den Wasserpreis pro Liter und Kubikmeter zu informieren.
(2) Gemeinden, die mindestens 10.000 m³ Wasser pro Tag bereitstellen oder mindestens 50.000 Personen mit Wasser versorgen, haben weiters mindestens einmal jährlich über die Struktur der Benützungsgebühren pro Kubikmeter Wasser zu informieren. Dabei sind die fixen und die variablen Kosten sowie, sofern die Gemeinde Maßnahmen zur Verbesserung oder Aufrechterhaltung des Zuganges zu Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinn des Art. 16 der Richtlinie (EU) 2020/2184 getroffen hat, auch die hierfür angefallenen Kosten zu berücksichtigen.
(3) Die Informationen nach den Abs. 1 und 2 können auf jede geeignete und leicht zugängliche Weise, insbesondere im Rahmen der Gebührenvorschreibungen erfolgen. Die Informationen können in jeder digitalen Form erfolgen, welcher der Abgabepflichtige der Abgabenbehörde gegenüber zugestimmt hat.
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 14 § 14
§ 14 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde, mit Ausnahme jener der Vollstreckung, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 15 § 15
§ 15 Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Personenbezogene Daten, die von der Abgabenbehörde im Rahmen der Erhebung und Erstattung von Landes- und Gemeindeabgaben verarbeitet werden, dürfen von ihr in anderen Verfahren zur Erhebung und Erstattung von Landes- und Gemeindeabgaben sowie in den in ihre Zuständigkeit fallenden bau- und raumordnungsrechtlichen Verfahren im erforderlichen Ausmaß verarbeitet werden.
(2) Die Abgabenbehörden dürfen von den Abgabepflichtigen zum Zweck der Information über den Wasserpreis (§ 13) Identifikationsdaten und Erreichbarkeitsdaten verarbeiten, sofern diese Daten hierzu erforderlich sind.
§ 16 § 16
§ 16 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
a) die Tiroler Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 34/ 1984, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 89/1993, 13/1994, 1/2000, 44/2000, 32/2001, 112/2001, 2/2004 und 19/2007 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 59/2009,
b) die Tiroler Telekopieverordnung, LGBl. Nr. 65/ 1994, und
c) die Zinssatzverordnung, Bote für Tirol Nr. 1234/ 2002.
§ 17 § 17
§ 17 Umsetzung von Unionsrecht
Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung), ABl. 2020 Nr. L 435, S. 1, umgesetzt.