§ 4 § 4
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
(1) In Angelegenheiten der Erhebung und Erstattung von Landesabgaben ist die Landesregierung sachlich zuständig.
(2) In Angelegenheiten der Erhebung und Erstattung von Gemeindeabgaben, mit Ausnahme der Gemeindeabgaben der Stadt Innsbruck, ist der Bürgermeister sachlich zuständig.
(3) In Angelegenheiten der Erhebung und Erstattung von Gemeindeabgaben der Stadt Innsbruck ist der Stadtmagistrat, in Angelegenheiten der Vollstreckung der Bürgermeister sachlich zuständig.
(4) Verwaltungsstrafbehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
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