(1) Wer als Abgabepflichtiger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten Abgabepflichtiger vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs-, Anzeige- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt, begeht, sofern die Tat nicht eine nach anderen Abgabenvorschriften strafbare Verwaltungsübertretung darstellt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des verkürzten Betrages, höchstens aber bis zu 50.000,– Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
(2) Eine Abgabenverkürzung im Sinn des Abs. 1 ist bewirkt, wenn
a) Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, nicht oder verkürzt festgesetzt wurden,
b) Abgaben, die nicht bescheidmäßig festzusetzen sind, den Abgabenvorschriften zuwider nicht oder nur teilweise entrichtet oder abgeführt wurden oder
c) auf einen Abgabenanspruch ganz oder teilweise verzichtet oder eine Abgabenschuldigkeit ganz oder teilweise nachgesehen wurde.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden