§ 2 Landes- und Gemeindeabgaben — TAbgG
Abgaben im Sinn dieses Gesetzes sind:
a) die nicht bundesgesetzlich geregelten öffentlichen Abgaben des Landes und der Gemeinden mit Ausnahme der Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben,
b) die Grundsteuer und die Kommunalsteuer, soweit nicht bundesgesetzliche Vorschriften anzuwenden sind, und
c) die nicht bundesgesetzlich geregelten Beiträge an öffentliche Fonds oder an Körperschaften des öffentlichen Rechts, die keine Gebietskörperschaften sind, einschließlich der Nebenansprüche aller Art.
§ 1 TAbgG · TAbgG · Abgabengesetz, Tiroler
§ 1 Geltungsbereich
…1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen (1) Dieses Gesetz regelt die sachliche und örtliche Zuständigkeit für die Erhebung und Erstattung der im § 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben sowie die Organisation der für die Erhebung und Erstattung dieser Abgaben zuständigen Abgabenbehörden des Landes und der Gemeinden. (2) Dieses Gesetz…
§ 3 Begriffsbestimmung
…2. Abschnitt Abgabenbehörden Abgabenbehörden im Sinn dieses Gesetzes sind die für die Erhebung und Erstattung der im § 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben zuständigen Behörden…
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