§ 2 § 2
In Kraft seit 01. Januar 2010
Up-to-date
Abgaben im Sinn dieses Gesetzes sind:
a) die nicht bundesgesetzlich geregelten öffentlichen Abgaben des Landes und der Gemeinden mit Ausnahme der Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben,
b) die Grundsteuer und die Kommunalsteuer, soweit nicht bundesgesetzliche Vorschriften anzuwenden sind, und
c) die nicht bundesgesetzlich geregelten Beiträge an öffentliche Fonds oder an Körperschaften des öffentlichen Rechts, die keine Gebietskörperschaften sind, einschließlich der Nebenansprüche aller Art.
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