§ 14 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
In Kraft seit 22. April 2023
Up-to-date
§ 14 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde — TAbgG
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde, mit Ausnahme jener der Vollstreckung, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
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