§ 11 Nachzahlung der verkürzten Abgabe
In Kraft seit 01. Januar 2014
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§ 11 Nachzahlung der verkürzten Abgabe — TAbgG
Die Durchführung von Strafverfahren lässt die Verpflichtung zur Nachzahlung der verkürzten Abgabe unberührt.
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