§ 15 § 15
In Kraft seit 22. April 2023
Up-to-date
(1) Personenbezogene Daten, die von der Abgabenbehörde im Rahmen der Erhebung und Erstattung von Landes- und Gemeindeabgaben verarbeitet werden, dürfen von ihr in anderen Verfahren zur Erhebung und Erstattung von Landes- und Gemeindeabgaben sowie in den in ihre Zuständigkeit fallenden bau- und raumordnungsrechtlichen Verfahren im erforderlichen Ausmaß verarbeitet werden.
(2) Die Abgabenbehörden dürfen von den Abgabepflichtigen zum Zweck der Information über den Wasserpreis (§ 13) Identifikationsdaten und Erreichbarkeitsdaten verarbeiten, sofern diese Daten hierzu erforderlich sind.
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