SUG
Gliederung
3. Abschnitt Leistungen der Sozialunterstützung
§ 10 Monatliche Höchstsätze für den Lebensunterhalt und Wohnbedarf
(1) Der monatliche Richtsatz für die Hilfe für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf bemisst sich nach dem Netto-Ausgleichzulagenrichtsatz für Alleinstehende und beträgt:
1. für Alleinstehende oder Alleinerziehende 100 %;
2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen
a) pro leistungsberechtigter Person 70 %
b) ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person 45 %
3. für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht 25 %.
(2) Zusätzlich zum Richtsatz des Abs 1 sind folgende Zuschläge zu gewähren:
1. für Alleinerziehende zur weiteren Unterstützung ihres Lebensunterhaltes
a) für die erste minderjährige Person 12 %
b) für die zweite minderjährige Person 9 %
c) für die dritte minderjährige Person 6 %
d) für jede weitere minderjährige Person
2. für volljährige und minderjährige Personen mit Behinderungen (§ 40 Abs 1 und 2 BBG) zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhaltes pro Person 18 %.
(3) Die Richtsätze nach Abs 1 und die Zuschläge gemäß Abs 2 gebühren zwölfmal pro Jahr.
(4) Die nach Abs 1 Z 2 gebührenden Richtsätze sind rechnerisch gleichmäßig auf alle volljährigen leistungsberechtigten Personen in der Haushaltsgemeinschaft aufzuteilen.
(5) Die Summe der monatlichen Geldleistungen, die volljährige Personen in einer Haushaltsgemeinschaft beziehen können, ist mit 175 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende begrenzt. Im Fall einer Überschreitung sind die Geldleistungen aller volljährigen Personen einer Haushaltsgemeinschaft anteilig prozentuell so zu kürzen, dass ihre Summe 175 % ergibt, wobei eine Kürzung auf unter 20 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende nicht in Betracht kommt. Die Differenz zu den Richtsätzen gemäß Abs 1 ist nach der prozentuellen Kürzung Hilfesuchenden, die unter § 8 Abs 4 fallen, zuzuschlagen.
(6) Zuschläge gemäß Abs 2 sowie ein Freibetrag nach § 6 Abs 3 werden den berechtigten Personen nach der Kürzung gemäß Abs 5 zugeschlagen und unterliegen nicht der Aufteilung gemäß Abs 4.
(7) Die Landesregierung hat für jedes Jahr die zur Anwendung kommenden Richtsatz-Beträge gemäß Abs 1 und Abs 2 im Landesgesetzblatt kundzumachen. Die Anpassungen werden zum selben Termin vorgenommen, wie die Anpassungen der Ausgleichszulagenrichtsätze. Kaufmännische Rundungen auf volle 10 Cent-Beträge sind zulässig.
§ 10 SUG · SUG · Salzburger Sozialunterstützungsgesetz
§ 10 Monatliche Höchstsätze für den Lebensunterhalt und Wohnbedarf
… 1 und Abs 2 im Landesgesetzblatt kundzumachen. Die Anpassungen werden zum selben Termin vorgenommen, wie die Anpassungen der Ausgleichszulagenrichtsätze. Kaufmännische Rundungen auf volle 10 Cent-Beträge sind zulässig.…
§ 5 Berücksichtigung von Leistungen Dritter
…Teil des Einkommens der mit den Hilfesuchenden im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen und Lebensgefährten, der die für diese Personen vorgesehene Bemessungsgrundlage gemäß § 10 übersteigt. Bei Hilfesuchenden, die mit anderen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, wird das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft vermutet; das Nicht-Vorliegen einer solchen ist von der…
§ 7 Einsatz des Vermögens
…und sonstiges Vermögen, ausgenommen unbewegliches Vermögen (Abs 2), bis zu einem Freibetrag in Höhe des Sechsfachen des Richtsatzes für Alleinstehende oder -erziehende (§ 10 Abs 1 Z 1) je bezugsberechtigter Person. Über die Freibetragsgrenze hinausgehendes Vermögen von Ehegatten, eingetragenen Partnern oder Lebensgefährten, die mit Hilfesuchenden in Bedarfsgemeinschaft…
§ 6 Einsatz des Einkommens
…Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes anzurechnen sind; 9. Sonderzahlungen, die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer als 13. und 14. Monatsbezug, gegebenenfalls in Teilzahlungen davon, neben dem laufenden Arbeitslohn erhalten; 10. Sonderzahlungen, die Pensionistinnen oder Pensionisten als 13. und 14. Monatsbezug, gegebenenfalls in Teilzahlungen davon, neben dem laufenden Pensionsbezug erhalten; 11. Schmerzengelder, Versehrtenrenten (§§…
§ 3 SUV-S · SUV-S · Sozialunterstützungsverordnung-Sonderbedarfe
§ 3 Leistungen für die Geburt eines Kindes
…oder mehrerer Kinder können als Hilfe zur Deckung des daraus resultierenden Mehrbedarfs Sachleistungen in Höhe von bis zu 62,5 % des Richtsatzes gemäß § 10 Abs 1 Z 1 SUG je Kind gewährt werden. Ansuchen darauf können von den obsorgeberechtigten Personen der Kinder und nur im Entbindungsmonat und darauf folgenden Monat gestellt werden.…
§ 1 Allgemeine Voraussetzungen für Zusatzleistungen für Sonderbedarfe
…4 Abs 1 Z 1, wenn die Ersparnisse und das sonstige Vermögen das Dreifache des Richtsatzes für Alleinstehende oder -erziehende gemäß § 10 Abs 1 Z 1 SUG je bezugsberechtigter Person nicht übersteigen; 2. bei Sonderbedarfen nach § 4 Abs 1 Z 2. (3) Verfügen Hilfesuchende über unbewegliches Vermögen, auf…
§ 4 Leistungen für Familien mit Kindern
…der erforderlichen Schulmittel für minderjährige Kinder, die eine Schule, ausgenommen eine Berufsschule, besuchen, können einmal jährlich Sachleistungen bis zur Höhe des Richtsatzes gemäß § 10 Abs 1 Z 3 SUG gewährt werden. Ansuchen darauf können von den obsorgeberechtigten Personen der Kinder und nur in der Zeit von 1. Juli bis 31. Oktober des…
§ 5 Leistungen für die Beschaffung von Wohnraum
…die durch eine notwendige Übersiedelung anfallen, können Sachleistungen gewährt werden, soweit die Übersiedlungskosten angemessen sind, höchstens aber bis zur Höhe des Richtsatzes gemäß § 10 Abs 1 Z 1 SUG. (4) Für Kautionen, die mit der notwendigen Anmietung von Wohnungen anfallen, können Haftungen übernommen werden, wenn: 1. die Kaution angemessen ist, 2. die Miete inklusive…
Einsatz der eigenen Mittel im Sinn des § 8 Abs 1 Salzburger Sozialhilfegesetz
§ 3 Kundmachung
…3 Die Landesregierung hat den sich nach § 2 erster Satz ergebenden Betrag gleichzeitig mit den jeweiligen monatlichen Richtsätzen der Sozialunterstützung gemäß § 10 Abs 7 SUG im Landesgesetzblatt kundzumachen.…
Soziale Dienste-Verordnung
§ 12 Bemessungsgrundlage
…b) in der Familienhilfe Aufwendungen für die externe Kinderbetreuung; 2. je Haushaltsmitglied: a) Aufwendungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Prozent des Richtsatzes gemäß § 10 Abs 1 Z 1 SUG: aa) für Alleinstehende oder Alleinerziehende: 86,5 %; bb) für Ehegatten, eingetragene Partner, in Lebensgemeinschaft lebende Personen oder volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt…
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