(1) Für die Beschaffung von Wohnraum können Sachleistungen gewährt werden für:
1. Übersiedlungskosten;
2. Kautionen;
3. Maklerprovisionen;
4. die Übernahme von Genossenschaftsanteilen.
(2) Eine Leistungsgewährung nach Abs 1 kommt nicht in Betracht, wenn das Kosten auslösende Rechtsgeschäft vor der Leistungszusage der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bereits zustande gekommen ist.
(3) Für Kosten, die durch eine notwendige Übersiedelung anfallen, können Sachleistungen gewährt werden, soweit die Übersiedlungskosten angemessen sind, höchstens aber bis zur Höhe des Richtsatzes gemäß § 10 Abs 1 Z 1 SUG.
(4) Für Kautionen, die mit der notwendigen Anmietung von Wohnungen anfallen, können Haftungen übernommen werden, wenn:
1. die Kaution angemessen ist,
2. die Miete inklusive Betriebskosten die folgenden Anmietungsobergrenzen nicht übersteigt
Personen im Haushalt | Stadt Salzburg in € | Salzburg-Umgebung in € | Hallein in € | St Johann im Pongau in € | Zell am See in € | Tamsweg in € | ||
1 | 495,00 | 484,00 | 473,00 | 456,50 | 456,50 | 440,00 | ||
2 | 585,00 | 572,00 | 559,00 | 539,50 | 539,50 | 520,00 | ||
3 | 720,00 | 704,00 | 688,00 | 664,00 | 664,00 | 640,00 | ||
4 | 810,00 | 792,00 | 774,00 | 747,00 | 747,00 | 720,00 | ||
5 | 900,00 | 880,00 | 860,00 | 830,00 | 830,00 | 800,00 | ||
6 | 990,00 | 968,00 | 946,00 | 913,00 | 913,00 | 880,00 | ||
7 | 1.035,00 | 1.012,00 | 989,00 | 954,50 | 954,50 | 920,00 | ||
8 | 1.080,00 | 1.056,00 | 1.032,00 | 996,00 | 996,00 | 960,00 | ||
9 | 1.125,00 | 1.100,00 | 1.075,00 | 1.037,50 | 1.037,50 | 1.000,00 | ||
10 | 1.170,00 | 1.144,00 | 1.118,00 | 1.079,00 | 1.079,00 | 1.040,00 | ||
11 | 1.215,00 | 1.188,00 | 1.161,00 | 1.120,50 | 1.120,50 | 1.080,00 | ||
ab 12 | 1.260,00 | 1.232,00 | 1.204,00 | 1.162,00 | 1.162,00 | 1.120,00 | ||
und
3. eine positive Prognose hinsichtlich der Einhaltung des höchstzulässigen Wohnungsaufwands gemäß § 1 Abs 2 Sozialunterstützungsverordnung-Wohnen unter Berücksichtigung der anfallenden Kosten für den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Heizung, Strom und Hausrat getroffen werden kann.
Die Haftungsübernahme kann von der zivilrechtlichen Verpflichtung der Hilfe suchenden Person zur Schadloshaltung des Landes Salzburg bei Inanspruchnahme der Haftung durch den Vermieter abhängig gemacht werden.
(5) Für angemessene Maklerprovisionen und zwingend zu erwerbende Genossenschaftsanteile können Sachleistungen gewährt werden, wenn die Anmietung der Wohnung notwendig ist und die Voraussetzungen des Abs 4 erfüllt sind.
Rückverweise
SUV-S · Sozialunterstützungsverordnung-Sonderbedarfe
§ 5 Leistungen für die Beschaffung von Wohnraum
…Wohnungen anfallen, können Haftungen übernommen werden, wenn: 1. die Kaution angemessen ist, 2. die Miete inklusive Betriebskosten die folgenden Anmietungsobergrenzen nicht übersteigt Personen im Haushalt Stadt Salzburg in € Salzburg-Umgebung in € Hallein in € St Johann im Pongau in € Zell am See in € Tamsweg in € 1…
§ 9 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
…1) § 5 Abs 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 4/2023 tritt mit 19. Jänner 2023 in Kraft und gilt für Anträge auf…