(1) Für Familien mit Kindern können Sachleistungen gewährt werden:
1. für die Schulmittelbeschaffung;
2. für Kinderbetreuungskosten.
(2) Zur Beschaffung der erforderlichen Schulmittel für minderjährige Kinder, die eine Schule, ausgenommen eine Berufsschule, besuchen, können einmal jährlich Sachleistungen bis zur Höhe des Richtsatzes gemäß § 10 Abs 1 Z 3 SUG gewährt werden. Ansuchen darauf können von den obsorgeberechtigten Personen der Kinder und nur in der Zeit von 1. Juli bis 31. Oktober des jeweiligen Kalenderjahres gestellt werden.
(3) Zur Deckung angemessener Kinderbetreuungskosten können Sachleistungen bis zur tatsächlichen Höhe dieser Kosten gewährt werden, wenn die Hilfe suchende Person ihre Kinder auf Grund ihrer Erwerbstätigkeit oder anderer berücksichtigungswürdiger Umstände in Tagesbetreuungseinrichtungen oder von Tageseltern betreuen lässt.
Rückverweise
SUV-S · Sozialunterstützungsverordnung-Sonderbedarfe
§ 1 Allgemeine Voraussetzungen für Zusatzleistungen für Sonderbedarfe
…für den Lebensunterhalt oder den Wohnbedarf, eigenes Einkommen oder Vermögen der Hilfe suchenden Person oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Eine Heranziehung von Ersparnissen und sonstigem Vermögen im Sinn des § 7 Abs 1 Z 6 SUG unterbleibt: 1. bei Sonderbedarfen nach den §§ 3 und 4 Abs 1 Z…