SUG
Gliederung
2. Abschnitt Voraussetzungen für Leistungen der Sozialunterstützung
§ 7 Einsatz des Vermögens
(1) Bei der Bemessung von Leistungen der Sozialunterstützung ist das verwertbare Vermögen der Hilfesuchenden einzusetzen. Davon sind ausgenommen:
1. Gegenstände, die zur Erwerbsausübung oder der Befriedigung angemessener kultureller Bedürfnisse der Hilfe suchenden Person dienen;
2. Gegenstände, die als angemessener Hausrat anzusehen sind;
3. Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (zB einer Behinderung, unzureichende Infrastruktur) erforderlich und angemessen sind;
4. Vermögen aus Einkünften gemäß § 6 Abs 2 Z 11;
5. Vermögen aus Rentennachzahlungen, angesparten Rentenbeträgen und Entschädigungsleistungen nach dem Heimopferrentengesetz;
6. Ersparnisse und sonstiges Vermögen, ausgenommen unbewegliches Vermögen (Abs 2), bis zu einem Freibetrag in Höhe des Sechsfachen des Richtsatzes für Alleinstehende oder -erziehende (§ 10 Abs 1 Z 1) je bezugsberechtigter Person. Über die Freibetragsgrenze hinausgehendes Vermögen von Ehegatten, eingetragenen Partnern oder Lebensgefährten, die mit Hilfesuchenden in Bedarfsgemeinschaft leben, ist bei der Leistungsbemessung zu berücksichtigen.
(2) Haben Hilfesuchende unbewegliches Vermögen, ist von dessen Verwertung vorerst abzusehen, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs der Hilfesuchenden oder ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen dient. Werden Leistungen für eine Dauer von drei unmittelbar aufeinander folgenden Jahren bezogen, ist die weitere Leistungsgewährung von der pfandrechtlichen Sicherstellung künftiger Leistungen der Sozialunterstützung im Grundbuch abhängig zu machen. In die Dreijahresfrist sind auch frühere ununterbrochene Zeiten des Bezuges von Leistungen von jeweils mindestens zwei Monaten einzurechnen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen. Als Leistungen gelten auch solche nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz.
§ 7 SUG · SUG · Salzburger Sozialunterstützungsgesetz
§ 7 Einsatz des Vermögens
(1) Bei der Bemessung von Leistungen der Sozialunterstützung ist das verwertbare Vermögen der Hilfesuchenden einzusetzen. Davon sind ausgenommen: 1. Gegenstände, die zur Erwerbsausübung oder der Befriedigung angemessener kultureller Bedürfnisse der Hilfe suchenden Person dienen; 2. Gegenstände, die…
§ 7a Abgrenzung von Einkommen und Vermögen
…den Hilfesuchenden in einem Kalendermonat zufließen, gelten als Einkommen (§ 6). Der im Zuflussmonat nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst dem Vermögen (§ 7) zu. (2) Abweichend von Abs 1 sind Einkünfte in Geld oder Geldeswert, welche innerhalb des Zuflussmonats nach Bescheidausfertigung ausbezahlt werden, im Folgemonat als Einkommen…
§ 29 Ersatzansprüche
…haben, sind solidarisch zum Ersatz verpflichtet. (3) Durch Abs 1 werden die Rechte des Trägers der Sozialunterstützung als Pfandgläubiger sichergestellter Forderungen nach § 7 Abs 2 nicht beschränkt.…
§ 30 Ersatz durch Hilfe suchende Personen selbst und ihre Erben
…1) Hilfesuchende sind zum Ersatz der für sie aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn: 1. die Ersatzforderung nach § 7 Abs. 2 sichergestellt worden ist; 2. nachträglich bekannt wird, dass sie zur Zeit der Hilfeleistung hinreichende Einkünfte aus Einkommen im Sinne des § 6…
§ 1 SUV-S · SUV-S · Sozialunterstützungsverordnung-Sonderbedarfe
§ 1 Allgemeine Voraussetzungen für Zusatzleistungen für Sonderbedarfe
…Sonderbedarfen nach § 4 Abs 1 Z 2. (3) Verfügen Hilfesuchende über unbewegliches Vermögen, auf dem eine pfandrechtliche Sicherstellung gemäß § 7 Abs 2 SUG im Grundbuch bewirkt wurde, ist die Leistungsgewährung von der weiteren pfandrechtlichen Sicherstellung der Ersatzforderungen für die Zusatzleistungen im Grundbuch abhängig zu machen. (4) Zusatzleistungen für…
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