Aus Anlass der Geburt eines oder mehrerer Kinder können als Hilfe zur Deckung des daraus resultierenden Mehrbedarfs Sachleistungen in Höhe von bis zu 62,5 % des Richtsatzes gemäß § 10 Abs 1 Z 1 SUG je Kind gewährt werden. Ansuchen darauf können von den obsorgeberechtigten Personen der Kinder und nur im Entbindungsmonat und darauf folgenden Monat gestellt werden.
Rückverweise
SUV-S · Sozialunterstützungsverordnung-Sonderbedarfe
§ 1 Allgemeine Voraussetzungen für Zusatzleistungen für Sonderbedarfe
…für den Lebensunterhalt oder den Wohnbedarf, eigenes Einkommen oder Vermögen der Hilfe suchenden Person oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Eine Heranziehung von Ersparnissen und sonstigem Vermögen im Sinn des § 7 Abs 1 Z 6 SUG unterbleibt: 1. bei Sonderbedarfen nach den §§ 3 und 4 Abs 1 Z…