StSchAG 2023
Die Auszahlungen für die Beistellung von Assistenzpersonal sind Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Steiermärkisches Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetz. Das Land ersetzt den Schulsitzgemeinden, ausgenommen der Landeshauptstadt Graz, den administrativen Mehraufwand, der ihnen aus der Beistellung des Assistenzpersonals erwächst, bis zu dem in einer Verordnung gemäß § 5 Z 7 festgelegten Ausmaß. Den Aufwand für die Gutachten gemäß § 8 Z 2 trägt das Land.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2026
§ 10 StSchAG 2023 · StSchAG 2023 · Steiermärkisches Schulassistenzgesetz 2023 – StSchAG 2023
§ 10 § 10
…§ 8a mit 1. September 2025 in Kraft getreten. (2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 39/2026 tritt § 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. Mai 2026 , in Kraft. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2026…
§ 7 StSchAG-DVO · StSchAG-DVO · Steiermärkische Schulassistenzgesetz-Durchführungsverordnung – StSchAG-DVO
§ 7 § 7
… 6 Z 6 tritt mit Ablauf des Schuljahres 2025/26 in Kraft. § 4a tritt zugleich mit der Änderung des § 4 StSchAG 2023 in Kraft, mit welcher erstmals nach Inkrafttreten dieser Verordnung der Ersatz des administrativen Mehraufwandes der Gemeinden durch das Land neu geregelt wird. Anm.: in der…
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