§ 4 Kostentragung
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
Die Auszahlungen für die Beistellung von Assistenzpersonal sowie für die Gutachten gemäß § 8 Z 2 und den administrativen Mehraufwand sind Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Steiermärkisches Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetz.
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