(1) Schülerinnen und Schüler haben beginnend mit dem Schuljahr 2024/25 Anspruch auf Schulassistenz im Rahmen des Unterrichts und des Betreuungsteils an ganztägigen Schulformen in der Schule sowie bei Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen, wenn sie
1. in der Steiermark eine öffentliche Schule oder eine Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht, die als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt wurde, ausgenommen Berufsschulen, besuchen,
2. rechtskonform in eine Schulstufe der betreffenden Schule aufgenommen wurden und
3. nach den schulrechtlichen Bestimmungen zum Schulbesuch verpflichtet oder berechtigt sind.
(2) Der Anspruch umfasst die bedarfsgerechte Betreuung und Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit einem Bedarf nach medizinisch-pflegenden oder pflegerisch-helfenden Leistungen oder sonstigen Bedarfen (ausgenommen pädagogische Leistungen).
(3) Der Anspruch besteht nur, soweit Schülerinnen und Schüler nicht aufgrund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen gleichartige oder ähnliche Leistungen erhalten oder geltend machen können. Hierbei ist unerheblich, ob ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der gleichartigen oder ähnlichen Leistung zusteht.
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