§ 8 Gebühren- und Abgabenbefreiung
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
Für alle Angelegenheiten dieses Gesetzes gilt:
1. alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen sind von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit,
2. die Kosten für die amtswegige Heranziehung von nichtamtlichen Sachverständigen sind von Amts wegen zu tragen.
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