StSchAG 2023
Die Landesregierung ist ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:
1. das Anforderungsprofil des Assistenzpersonals;
2.die Zuteilung der Assistenzstunden (§ 3 Abs. 2);
3. den Umfang des Kostenersatzes bei mehrtägigen Schulveranstaltungen;
4. den maximalen Kostenersatz für eine Assistenzstunde, wobei eine jährliche Valorisierung vorzusehen ist;
5.die Festlegung der Bedarfe (§ 1 Abs. 2), für die Assistenzleistungen gewährt werden;
6. die Abrechnung höherer Realkosten für bestimmte Bedarfe;
7. das Ausmaß des Ersatzes des administrativen Mehraufwandes der Gemeinden.
§ 4 StSchAG 2023 · StSchAG 2023 · Steiermärkisches Schulassistenzgesetz 2023 – StSchAG 2023
§ 4 § 4
…Schulsitzgemeinden, ausgenommen der Landeshauptstadt Graz, den administrativen Mehraufwand, der ihnen aus der Beistellung des Assistenzpersonals erwächst, bis zu dem in einer Verordnung gemäß § 5 Z 7 festgelegten Ausmaß. Den Aufwand für die Gutachten gemäß § 8 Z 2 trägt das Land. Anm.: in der Fassung LGBl…
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