§ 5 Verordnungsermächtigung
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
Die Landesregierung ist ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:
1. das Anforderungsprofil des Assistenzpersonals;
2. die Zuteilung der Assistenzstunden (§ 3 Abs. 2);
3. den Umfang des Kostenersatzes bei mehrtägigen Schulveranstaltungen;
4. den maximalen Kostenersatz für eine Assistenzstunde, wobei eine jährliche Valorisierung vorzusehen ist;
5. die Festlegung der Bedarfe (§ 1 Abs. 2), für die Assistenzleistungen gewährt werden;
6. die Abrechnung höherer Realkosten für bestimmte Bedarfe;
7. das Ausmaß des Ersatzes des administrativen Mehraufwandes der Gemeinden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden