LandesrechtSteiermarkLandesesetzeSteiermärkisches Schulassistenzgesetz 2023 – StSchAG 2023

Steiermärkisches Schulassistenzgesetz 2023 – StSchAG 2023

StSchAG 2023
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date

§ 1

§ 1 Anspruch auf Schulassistenz

(1) Schülerinnen und Schüler haben beginnend mit dem Schuljahr 2024/25 Anspruch auf Schulassistenz im Rahmen des Unterrichts und des Betreuungsteils an ganztägigen Schulformen in der Schule sowie bei Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen, wenn sie

1. in der Steiermark eine öffentliche Schule oder eine Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht, die als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt wurde, ausgenommen Berufsschulen, besuchen,

2. rechtskonform in eine Schulstufe der betreffenden Schule aufgenommen wurden und

3. nach den schulrechtlichen Bestimmungen zum Schulbesuch verpflichtet oder berechtigt sind.

(2) Der Anspruch umfasst die bedarfsgerechte Betreuung und Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit einem Bedarf nach medizinisch-pflegenden oder pflegerisch-helfenden Leistungen oder sonstigen Bedarfen (ausgenommen pädagogische Leistungen).

(3) Der Anspruch besteht nur, soweit Schülerinnen und Schüler nicht aufgrund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen gleichartige oder ähnliche Leistungen erhalten oder geltend machen können. Hierbei ist unerheblich, ob ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der gleichartigen oder ähnlichen Leistung zusteht.

§ 2

§ 2 Verfahren

(1) Der Antrag auf Beistellung von Schulassistenz ist von den Eltern (Erziehungsberechtigten), gegebenenfalls den volljährigen Schülerinnen und Schülern, bei Aufnahme in die jeweilige Schule bei der Schule einzubringen. Die Schulleitungen übermitteln diesen Antrag bis spätestens 31. März an die Landesregierung. In begründeten Ausnahmefällen können Anträge auch außerhalb des genannten Zeitraumes gestellt und an die Landesregierung übermittelt werden. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2) Die Landesregierung entscheidet über den Antrag auf Beistellung einer bedarfsgerechten Schulassistenz mit Bescheid.

§ 3

§ 3 Beistellung der Schulassistenz

(1) Die Gemeinde, auf deren Gemeindegebiet die Schule errichtet ist, hat das Assistenzpersonal beizustellen.

(2) Die Landesregierung errechnet auf Basis der erlassenen Bescheide das Kontingent an Assistenzstunden je Schule unter Einbindung der Bildungsdirektion in deren Zuständigkeitsbereich und teilt jeder Schulsitzgemeinde das Kontingent an Assistenzstunden je Schule zu.

§ 4

§ 4 Kostentragung

Die Auszahlungen für die Beistellung von Assistenzpersonal sowie für die Gutachten gemäß § 8 Z 2 und den administrativen Mehraufwand sind Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Steiermärkisches Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetz.

§ 5

§ 5 Verordnungsermächtigung

Die Landesregierung ist ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:

1. das Anforderungsprofil des Assistenzpersonals;

2. die Zuteilung der Assistenzstunden (§ 3 Abs. 2);

3. den Umfang des Kostenersatzes bei mehrtägigen Schulveranstaltungen;

4. den maximalen Kostenersatz für eine Assistenzstunde, wobei eine jährliche Valorisierung vorzusehen ist;

5. die Festlegung der Bedarfe (§ 1 Abs. 2), für die Assistenzleistungen gewährt werden;

6. die Abrechnung höherer Realkosten für bestimmte Bedarfe;

7. das Ausmaß des Ersatzes des administrativen Mehraufwandes der Gemeinden.

§ 6

§ 6 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die Beistellung von Schulassistenz fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

§ 7

§ 7 Datenverarbeitung

(1) Zur Erfüllung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben sind die folgenden Verantwortlichen nach Art. 4 Z 7 DSGVO berechtigt, personenbezogene Daten zu verarbeiten:

1. das Amt der Landesregierung (für die Landesregierung) zum Zweck der Antragsbearbeitung und -entscheidung sowie der Berechnung der Stundenkontingente für die Schulsitzgemeinden in Abstimmung mit der Bildungsdirektion: Daten nach Abs. 2;

2. die Schulen zum Zweck der Antragsentgegennahme und Weiterleitung sowie der Sicherstellung der gewährten Leistung im Unterricht: Daten nach Abs. 2;

3. die Bildungsdirektion zum Zweck der Abstimmung der Stundenkontingente mit der Landesregierung: Daten nach Abs. 2 Z 2 lit. a, c, d, e, f und g;

4. die Gemeinden zum Zweck der Auswahl und Bereitstellung des Assistenzpersonals: Daten nach Abs. 2.

(2) Folgende Daten sind relevant:

1. Eltern/Erziehungsberechtigte:

a) Vor- und Familienname, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel;

b) Adressdaten, Kommunikationsdaten.

2. Schülerinnen und Schüler:

a) Name, Geburtsdatum;

b) Adressdaten, Kommunikationsdaten (wenn Schülerinnen und Schüler) selbst einen Antrag stellen);

c) Schule, Schulstufe;

d) Unterlagen, die das Vorliegen eines Assistenzbedarfs dokumentieren (z. B. erhöhte Familienbeihilfe, Pflegegeldbescheid, ärztliche Gutachten/Befunde);

e) Bescheiddaten (einschließlich genehmigter Bedarf und Art);

f) Ausmaß des Bedarfs;

g) außergewöhnlicher zeitlicher Bedarf (z. B. bei Schulveranstaltungen).

(3) Die Verantwortlichen nach Abs. 1 sind berechtigt, den anderen Verantwortlichen nach Abs. 1 jene Daten zu übermitteln, die sie für die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben jeweils benötigen.

(4) Die Verantwortlichen haben sicherzustellen, dass

1. die Übermittlung der Daten nur in gesicherter Form erfolgt;

2. die personenbezogenen Daten nur jenen Organisationseinheiten bzw. Organen bekannt werden, die mit der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz betraut sind.

(5) Personenbezogene Daten sind längstens sieben Jahre nach Erreichung des jeweiligen Verarbeitungszweckes zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren, zu Verrechnungszwecken oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt werden.

§ 8

§ 8 Gebühren- und Abgabenbefreiung

Für alle Angelegenheiten dieses Gesetzes gilt:

1. alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen sind von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit,

2. die Kosten für die amtswegige Heranziehung von nichtamtlichen Sachverständigen sind von Amts wegen zu tragen.

§ 9

§ 9 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.