(1) Zur Erfüllung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben sind die folgenden Verantwortlichen nach Art. 4 Z 7 DSGVO berechtigt, personenbezogene Daten zu verarbeiten:
1. das Amt der Landesregierung (für die Landesregierung) zum Zweck der Antragsbearbeitung und -entscheidung sowie der Berechnung der Stundenkontingente für die Schulsitzgemeinden in Abstimmung mit der Bildungsdirektion: Daten nach Abs. 2;
2. die Schulen zum Zweck der Antragsentgegennahme und Weiterleitung sowie der Sicherstellung der gewährten Leistung im Unterricht: Daten nach Abs. 2;
3. die Bildungsdirektion zum Zweck der Abstimmung der Stundenkontingente mit der Landesregierung: Daten nach Abs. 2 Z 2 lit. a, c, d, e, f und g;
4. die Gemeinden zum Zweck der Auswahl und Bereitstellung des Assistenzpersonals: Daten nach Abs. 2.
(2) Folgende Daten sind relevant:
1. Eltern/Erziehungsberechtigte:
a) Vor- und Familienname, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel;
b) Adressdaten, Kommunikationsdaten.
2. Schülerinnen und Schüler:
a) Name, Geburtsdatum;
b) Adressdaten, Kommunikationsdaten (wenn Schülerinnen und Schüler) selbst einen Antrag stellen);
c) Schule, Schulstufe;
d) Unterlagen, die das Vorliegen eines Assistenzbedarfs dokumentieren (z. B. erhöhte Familienbeihilfe, Pflegegeldbescheid, ärztliche Gutachten/Befunde);
e) Bescheiddaten (einschließlich genehmigter Bedarf und Art);
f) Ausmaß des Bedarfs;
g) außergewöhnlicher zeitlicher Bedarf (z. B. bei Schulveranstaltungen).
(3) Die Verantwortlichen nach Abs. 1 sind berechtigt, den anderen Verantwortlichen nach Abs. 1 jene Daten zu übermitteln, die sie für die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben jeweils benötigen.
(4) Die Verantwortlichen haben sicherzustellen, dass
1. die Übermittlung der Daten nur in gesicherter Form erfolgt;
2. die personenbezogenen Daten nur jenen Organisationseinheiten bzw. Organen bekannt werden, die mit der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz betraut sind.
(5) Personenbezogene Daten sind längstens sieben Jahre nach Erreichung des jeweiligen Verarbeitungszweckes zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren, zu Verrechnungszwecken oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt werden.
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