StSchAG 2023
(1) Die Gemeinde, auf deren Gemeindegebiet die Schule errichtet ist, hat das Assistenzpersonal beizustellen.
(2) Die Landesregierung errechnet auf Basis der erlassenen Bescheide das Kontingent an Assistenzstunden je Schule unter Einbindung der Bildungsdirektion in deren Zuständigkeitsbereich und teilt jeder Schulsitzgemeinde das Kontingent an Assistenzstunden je Schule zu.
§ 5 StSchAG 2023 · StSchAG 2023 · Steiermärkisches Schulassistenzgesetz 2023 – StSchAG 2023
§ 5 § 5
…Verordnungsermächtigung Die Landesregierung ist ermächtigt, mit Verordnung festzulegen: 1. das Anforderungsprofil des Assistenzpersonals; 2. die Zuteilung der Assistenzstunden ( § 3 Abs. 2 ); 3. den Umfang des Kostenersatzes bei mehrtägigen Schulveranstaltungen; 4. den maximalen Kostenersatz für eine Assistenzstunde, wobei eine jährliche Valorisierung vorzusehen ist; 5…
§ 4a StSchAG-DVO · StSchAG-DVO · Steiermärkische Schulassistenzgesetz-Durchführungsverordnung – StSchAG-DVO
§ 4a § 4a
…Ausmaß des Ersatzes des administrativen Mehraufwandes der Gemeinden (1) Der ersatzfähige durchschnittliche jährliche administrative Aufwand, der den Schulsitzgemeinden gemäß § 3 StSchAG 2023 für die Beistellung von Schulassistenzpersonal erwächst, wird steiermarkweit mit 500.000 Euro beziffert. (2) Das Land ersetzt den Schulsitzgemeinden, ausgenommen der Landeshauptstadt Graz, den nach…
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