LandesrechtSteiermarkLandesesetzeSteiermärkisches Kultur- und Sportförderungsabgabegesetz (StKSAG)

Steiermärkisches Kultur- und Sportförderungsabgabegesetz (StKSAG)

StKSAG
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date

§ 1

§ 1 Abgabepflichtige, Abgabeart

(1) Das Land erhebt von natürlichen Personen und Unternehmerinnen/Unternehmern, die gemäß § 3 oder § 4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 (im Folgenden als „ORF-BG“ bezeichnet) zur Entrichtung von ORF-Beiträgen verpflichtet sind, eine Kultur- und Sportförderungsabgabe (im Folgenden als „Abgabe“ bezeichnet).

(2) Die Kultur- und Sportförderungsabgabe ist eine ausschließliche Landesabgabe.

§ 2

§ 2 Höhe, Zeitraum der Abgabepflicht, Entrichtung der Abgabe

(1) Die Abgabe beträgt für jeden in der Steiermark gemäß § 3 ORF-BG für einen Hauptwohnsitz von natürlichen Personen oder § 4 ORF-BG für Betriebsstätten von Unternehmerinnen/Unternehmern zu entrichtenden ORF-Beitrag monatlich 4,70 Euro. Für Unternehmerinnen/Unternehmer, deren Anzahl an zu entrichtenden ORF-Beiträgen gemäß § 4 Abs. 4 ORF-BG auf 100 ORF-Beiträge monatlich verringert wurde, verringert sich die Höhe der Abgabe um den gleichen Prozentsatz, um den sich die Anzahl der zu entrichtenden ORF-Beiträge durch diese Deckelung bundesweit verringert hat.

(2) Die Abgabe ist für jenen Zeitraum zu entrichten, für den eine Beitragspflicht nach § 8 ORF-BG besteht.

(3) Für die Festsetzung und Fälligkeit der Abgabe gilt § 12 Abs. 2 ORF-BG sinngemäß.

§ 3

§ 3 Behörden und Verfahren

(1) Abgabenbehörde ist die ORF-Beitrags Service GmbH (im Folgenden „Gesellschaft“ genannt).

(2) Die Tätigkeit der Gesellschaft unterliegt der Aufsicht der Landesregierung als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. Die Gesellschaft ist bei der Besorgung der ihr nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Die Gesellschaft hat der Landesregierung auf Verlangen alle hinsichtlich der Vollziehung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in die Akten zu gewähren, Unterlagen zu übermitteln und Bericht zu erstatten.

(3) Auf das Verfahren zur Erhebung der Abgabe ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.

(4) Für die Entrichtung der Abgabe gelten § 8 Abs. 3 und § 17 Abs. 4 und 5 sowie § 21 Abs. 2 zweiter, dritter und vierter Satz und Abs. 3 zweiter Satz ORF-BG sinngemäß.

(5) Rückständige Abgaben und sonstige damit verbundene Abgaben sind im Verwaltungsweg einzubringen. Zur Deckung des dadurch entstehenden Aufwandes kann die Gesellschaft einen Säumniszuschlag von 10 % des rückständigen Abgabenbetrages sowie allfällige tatsächlich entstandene Kosten der Betreibung einheben. Die Gesellschaft ist im Fall von Zahlungsverzug und Zahlungsrückständen zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt. Ist die Einbringung von rückständigen Abgaben auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse der/des Abgabepflichtigen oder nach der Lage des Falles nicht möglich oder unbillig, ist die Abstattung in Raten zu bewilligen oder kann die Forderung von der Gesellschaft gestundet werden. Wenn die Einbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren mit Kosten verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zur Abgabenschuld stehen würden, kann die Gesellschaft von der Hereinbringung absehen.

(6) Auf Grund eines Rückstandsausweises oder eines Abgabenbescheides, der mit der Bestätigung der Gesellschaft versehen ist, dass er einem die Vollstreckung hemmenden Rechtszug nicht unterliegt, kann die Gesellschaft die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen ordentlichen Gericht beantragen.

(7) Die Gesellschaft hat den Abgabenertrag per 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember abzurechnen und den nach Abzug der Einhebungsvergütung verbleibenden Abgabenertrag unverzüglich an das Land abzuführen.

(8) Der Gesellschaft gebührt für die Einhebung der Abgabe eine Vergütung von maximal 2,2 % zuzüglich Umsatzsteuer der eingehobenen Abgaben. § 10 Abs. 9 ORF-BG gilt sinngemäß.

(9) Die Gesellschaft kann sich zur Durchführung des Inkassos einer/eines Dritten bedienen.

§ 4

§ 4 Zweckwidmung

Der um die Einhebungsvergütung verminderte Abgabenertrag ist für folgende Maßnahmen zweckgewidmet:

1. 75 % für Kulturförderungsmaßnahmen,

2. 15 % für Mietkosten, Bau- und Instandhaltungsmaßnahmen von Museen und Kultureinrichtungen des Landes, Sportanlagen des Landes und des Landesarchivs,

3. 10 % für Sportförderungsmaßnahmen.

§ 5

§ 5 Verweise

Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen:

1. ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023;

2. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2023.

§ 6

§ 6 Übergangsbestimmung

Abweichend von § 3 Abs. 8 kann die Gesellschaft im Jahr 2024 eine Vergütung von maximal 3 % und im Jahr 2025 eine Vergütung in Höhe von maximal 2,5 % jeweils zuzüglich Umsatzsteuer einbehalten. § 10 Abs. 3 ORF-BG gilt sinngemäß.

§ 7

§ 7 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

§ 8

§ 8 Außerkrafttreten

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:

1. das Steiermärkisches Rundfunkabgabegesetz, LGBl. Nr. 36/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 7/2022;

2. die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Festsetzung der Vergütung für die Erhebung der Rundfunkabgabe, LGBl. Nr. 3/2008.

(2) Für Abgabenzeiträume, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegen, bleiben die in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften weiterhin anwendbar.