§ 8 Außerkrafttreten
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
§ 8 Außerkrafttreten — StKSAG
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
1. das Steiermärkisches Rundfunkabgabegesetz, LGBl. Nr. 36/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 7/2022;
2. die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Festsetzung der Vergütung für die Erhebung der Rundfunkabgabe, LGBl. Nr. 3/2008.
(2) Für Abgabenzeiträume, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegen, bleiben die in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften weiterhin anwendbar.