(1) Die Abgabe beträgt für jeden in der Steiermark gemäß § 3 ORF-BG für einen Hauptwohnsitz von natürlichen Personen oder § 4 ORF-BG für Betriebsstätten von Unternehmerinnen/Unternehmern zu entrichtenden ORF-Beitrag monatlich 4,70 Euro. Für Unternehmerinnen/Unternehmer, deren Anzahl an zu entrichtenden ORF-Beiträgen gemäß § 4 Abs. 4 ORF-BG auf 100 ORF-Beiträge monatlich verringert wurde, verringert sich die Höhe der Abgabe um den gleichen Prozentsatz, um den sich die Anzahl der zu entrichtenden ORF-Beiträge durch diese Deckelung bundesweit verringert hat.
(2) Die Abgabe ist für jenen Zeitraum zu entrichten, für den eine Beitragspflicht nach § 8 ORF-BG besteht.
(3) Für die Festsetzung und Fälligkeit der Abgabe gilt § 12 Abs. 2 ORF-BG sinngemäß.
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