§ 6 Übergangsbestimmung
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
Abweichend von § 3 Abs. 8 kann die Gesellschaft im Jahr 2024 eine Vergütung von maximal 3 % und im Jahr 2025 eine Vergütung in Höhe von maximal 2,5 % jeweils zuzüglich Umsatzsteuer einbehalten. § 10 Abs. 3 ORF-BG gilt sinngemäß.
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