§ 4 Zweckwidmung
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
Der um die Einhebungsvergütung verminderte Abgabenertrag ist für folgende Maßnahmen zweckgewidmet:
1. 75 % für Kulturförderungsmaßnahmen,
2. 15 % für Mietkosten, Bau- und Instandhaltungsmaßnahmen von Museen und Kultureinrichtungen des Landes, Sportanlagen des Landes und des Landesarchivs,
3. 10 % für Sportförderungsmaßnahmen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden