(1) Abgabenbehörde ist die ORF-Beitrags Service GmbH (im Folgenden „Gesellschaft“ genannt).
(2) Die Tätigkeit der Gesellschaft unterliegt der Aufsicht der Landesregierung als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. Die Gesellschaft ist bei der Besorgung der ihr nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Die Gesellschaft hat der Landesregierung auf Verlangen alle hinsichtlich der Vollziehung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in die Akten zu gewähren, Unterlagen zu übermitteln und Bericht zu erstatten.
(3) Auf das Verfahren zur Erhebung der Abgabe ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.
(4) Für die Entrichtung der Abgabe gelten § 8 Abs. 3 und § 17 Abs. 4 und 5 sowie § 21 Abs. 2 zweiter, dritter und vierter Satz und Abs. 3 zweiter Satz ORF-BG sinngemäß.
(5) Rückständige Abgaben und sonstige damit verbundene Abgaben sind im Verwaltungsweg einzubringen. Zur Deckung des dadurch entstehenden Aufwandes kann die Gesellschaft einen Säumniszuschlag von 10 % des rückständigen Abgabenbetrages sowie allfällige tatsächlich entstandene Kosten der Betreibung einheben. Die Gesellschaft ist im Fall von Zahlungsverzug und Zahlungsrückständen zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt. Ist die Einbringung von rückständigen Abgaben auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse der/des Abgabepflichtigen oder nach der Lage des Falles nicht möglich oder unbillig, ist die Abstattung in Raten zu bewilligen oder kann die Forderung von der Gesellschaft gestundet werden. Wenn die Einbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren mit Kosten verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zur Abgabenschuld stehen würden, kann die Gesellschaft von der Hereinbringung absehen.
(6) Auf Grund eines Rückstandsausweises oder eines Abgabenbescheides, der mit der Bestätigung der Gesellschaft versehen ist, dass er einem die Vollstreckung hemmenden Rechtszug nicht unterliegt, kann die Gesellschaft die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen ordentlichen Gericht beantragen.
(7) Die Gesellschaft hat den Abgabenertrag per 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember abzurechnen und den nach Abzug der Einhebungsvergütung verbleibenden Abgabenertrag unverzüglich an das Land abzuführen.
(8) Der Gesellschaft gebührt für die Einhebung der Abgabe eine Vergütung von maximal 2,2 % zuzüglich Umsatzsteuer der eingehobenen Abgaben. § 10 Abs. 9 ORF-BG gilt sinngemäß.
(9) Die Gesellschaft kann sich zur Durchführung des Inkassos einer/eines Dritten bedienen.
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