Vorwort
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt
1. Maßnahmen über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten;
2. Maßnahmen zur effizienten Verwendung von Energie
a) bei der Neuplanung oder erheblichen Modernisierung einer Industrieanlage mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW und
b) bei der Neuplanung eines Fernwärme- oder Fernkältenetzes oder der Neuplanung einer Energieerzeugungsanlage mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW in einem bestehenden Fernwärme- und Fernkältenetz oder erheblichen Modernisierung einer bestehenden Anlage;
3. Maßnahmen für die Nutzerinnen und Nutzer zur Einhaltung der Vorschriften des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogen und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile.
(2) Durch dieses Gesetz werden Zuständigkeiten des Bundes nicht berührt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/2020, LGBl. Nr. 21/2023
2. Abschnitt
Schutz vor invasiven Arten
§ 2
§ 2 Behörden
(1) Behörde im Sinne dieses Abschnitts ist
1. die Landesregierung im Hinblick auf die Vollziehung der Kapitel II, III und IV der IAS-VO und des § 3 Abs. 1 Z. 6;
2. die Bezirksverwaltungsbehörde im Hinblick auf die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach § 5.
(2) Abweichend von Abs. 1 Z. 1 kann die Landesregierung mit Verordnung einzelne Aufgaben an die Bezirksverwaltungsbehörde delegieren, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit gelegen ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/2020
§ 3
§ 3 Maßnahmen
(1) Die Landesregierung ist ermächtigt,
1. bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 1 der IAS-VO durch Verordnung Dringlichkeitsmaßnahmen gem. Art. 7 Abs. 1 der IAS-VO,
2. bei invasiven gebietsfremden Arten von nationaler Bedeutung gem. Art. 12 Abs. 1 der IAS-VO durch Verordnung Maßnahmen gem. Art. 7, 17, 19 und 20 der IAS-VO,
3. bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 17 der IAS-VO in einer frühen Phase der Invasion einer gebietsfremden Art durch Verordnung Beseitigungsmaßnahmen gem. Art. 17 Abs. 2 der IAS-VO,
4. bei bereits weit verbreiteten invasiven gebietsfremden Arten durch Verordnung Managementmaßnahmen zum Zweck der Beseitigung, Populationskontrolle oder Eindämmung einer Population einer invasiven gebietsfremden Art gem. Art. 19 der IAS-VO,
5. zur Förderung der Erholung eines durch invasive gebietsfremde Arten beeinträchtigtes, geschädigtes oder zerstörtes Ökosystem durch Verordnung Maßnahmen gem. Art. 20 der IAS-VO, und
6. zur Bekämpfung in der Steiermark vorkommender sonstiger invasiver gebietsfremder Pflanzenarten, die nicht in der Liste gem. Art. 4 oder 12 der IAS-VO enthalten sind, durch Verordnung Maßnahmen gem. Art. 17 Abs. 2 der IAS-VO und gem. Art. 19 Abs. 1 bis 3 der IAS-VO zu erlassen.
(2) Zur Durchführung von Maßnahmen nach der IAS-VO und nach Abs. 1 können neben behördlichen Organen Jagdausübungsberechtigte, Jagdaufsichtsorgane, Fischereiberechtigte, Fischereiaufsichtsorgane, Berg- und Naturwächterinnen/Berg- und Naturwächter, Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer, Verfügungsberechtigte und Forstschutzorgane herangezogen werden. Die Heranziehung setzt eine Prüfung am Maßstab der Zweckmäßigkeit und Tunlichkeit voraus.
(3) Den in Abs. 2 genannten Personen ist zum Zweck der Durchführung der Maßnahmen und zum Zweck der Überwachung ungehinderter Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken zu gewähren. Die Durchführung der Maßnahmen ist zu dulden.
§ 4
§ 4 Öffentlichkeitsbeteiligung
Vor Festlegung, Änderung oder Aufhebung eines Aktionsplanes gem. Art. 13 der IAS-VO und vor Festlegung, Änderung oder Aufhebung von Managementmaßnahmen gem. Art. 19 der IAS-VO ist der jeweilige Entwurf auf der Homepage des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung bekannt zu machen. Jede Person hat das Recht, zum Entwurf binnen sechs Wochen Stellung zu nehmen. Eingelangte Stellungnahmen sind angemessen zu berücksichtigen.
§ 5
§ 5 Strafbestimmungen
(1) Wer den Beschränkungen der Kapitel II, III und IV der IAS-VO oder den aufgrund der IAS-VO erlassenen Maßnahmen, einschließlich jener nach § 3, zuwider handelt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen.
(2) Eine erteilte Genehmigung gem. Art. 8 oder Art. 9 Abs. 2 der IAS-VO ist zu widerrufen, wenn eine Bestrafung wegen Übertretung der dieser Genehmigung zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften erfolgte und ihr Missbrauch zu befürchten ist.
(3) Neben der Strafe nach Abs. 1 kann auch der Verfall invasiver gebietsfremder Arten erklärt werden.
(4) Für verfallen erklärte
1. invasive gebietsfremde Tierarten sind, soweit dem nicht die Ziele der IAS-VO entgegenstehen, Tiergärten oder Institutionen oder Vereinigungen gem. § 30 Abs. 1 Tierschutzgesetz anzubieten und bei Nichtübernahme schmerzlos zu töten;
2. invasive gebietsfremde Pflanzenarten sind auf unschädliche Weise zu vernichten.
(5) Die Geldstrafen fließen dem Land zu.
3. Abschnitt
Maßnahmen betreffend die Umsetzung des Art. 14 der Richtlinie 2012/27/EU
§ 5a
§ 5a Industrieanlagen, Fernwärme- und Fernkältenetz; Kosten-Nutzen-Analyse
(1) Die Neuplanung oder erhebliche Modernisierung einer bestehenden Anlage im Sinn des Art. 14 Abs. 5 lit c und d der Richtlinie 2012/27/EU bedarf hinsichtlich des Zieles einer effizienten Verwendung von Energie einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Zu diesem Zweck ist eine Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe der Anlage 1 des Steiermärkischen Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2005 (Stmk. ElWOG 2005) durchzuführen. Dabei sind zu bewerten:
1. im Fall der Neuplanung sowie erheblichen Modernisierung einer bestehenden Industrieanlage mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW, bei der Abwärme mit einem nutzbaren Temperaturniveau entsteht, die Kosten und der Nutzen der Verwendung der Abwärme zur Deckung eines wirtschaftlich vertretbaren Bedarfs, auch durch Kraft-Wärme-Kopplung, und der Anbindung dieser Anlage an ein Fernwärme- und Fernkältenetz;
2. im Fall der Neuplanung eines Fernwärme- oder Fernkältenetzes oder der Neuplanung einer Energieerzeugungsanlage mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW in einem bestehenden Fernwärme- oder Fernkältenetz oder der erheblichen Modernisierung einer bestehenden Anlage die Kosten und der Nutzen der Verwendung der Abwärme von nahe gelegenen Industrieanlagen.
(2) Eine erhebliche Modernisierung im Sinn des Abs. 1 ist eine Modernisierung, deren Kosten mehr als 50 % der Investitionskosten für eine neue vergleichbare Anlage betragen.
(3) Vom Erfordernis der Berücksichtigung der Ergebnisse der Kosten-Nutzen-Analyse kann abgesehen werden, wenn zwingende Gründe vorliegen, dass aufgrund von Rechtsvorschriften, von Eigentumsverhältnissen oder der Finanzlage des Betreibers die Errichtung und der Betrieb einer hocheffizienten KWK-Anlage nicht möglich ist.
(4) Um die Bewilligung nach Abs. 1 ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich anzusuchen. Dem Antrag ist neben einer technischen Beschreibung des Vorhabens und den sonst zur Beurteilung seiner Energieeffizienz erforderlichen Plänen, Beschreibungen und Unterlagen die Kosten-Nutzen-Analyse im Sinn des Abs. 1 anzuschließen.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das Verfahren mit den nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften für die Genehmigung des Vorhabens zuständigen Behörden unbeschadet des § 39 Abs. 2b AVG zu koordinieren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/2020
3a. Abschnitt
Maßnahmen betreffend die Verordnung (EU) Nr. 511/2014 sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1866
§ 5b
§ 5b Behörden
(1) Behörde im Sinne dieses Abschnitts ist
1. die Landesregierung im Hinblick auf die Vollziehung der Art. 5, 7, 9, 10 und 12 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 sowie der Art. 3 bis 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1866,
2. die Bezirksverwaltungsbehörde im Hinblick auf die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach § 5d.
(2) Soweit Mitteilungen oder sonstige Erledigungen an die Europäische Kommission oder an andere Mitgliedstaaten oder deren nationale Behörden zu erfolgen haben, hat die Landesregierung diese an den Bund zum Zweck der Weiterleitung an die Europäische Kommission, die betreffenden Mitgliedstaaten oder nationalen Behörden zu richten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/2023
§ 5c
§ 5c Maßnahmen
(1) Die Landesregierung hat bei Vorliegen von Nachweisen im Sinn des Art. 5 Abs. 4 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 nach Maßgabe dieser Bestimmung und Art. 4 Z 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1866 mit Bescheid unverzüglich Abhilfemaßnahmen oder sonstige Maßnahmen festzulegen.
(2) Die Landesregierung hat im Fall der Feststellung von Mängeln nach Art. 9 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014
1. der Nutzerin/dem Nutzer nach Maßgabe des Art. 9 Abs. 6 erster Unterabsatz mit Bescheid Abhilfemaßnahmen oder sonstige Maßnahmen vorzuschreiben oder
2. nach Maßgabe des Art. 9 Abs. 6 zweiter Unterabsatz vorläufige Sofortmaßnahmen durch Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu treffen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/2023
§ 5d
§ 5d Strafbestimmungen
Wer gegen die Art. 4, 7 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 sowie gegen Verordnungen und Bescheide der Landesregierung auf Grund dieser Bestimmungen zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 Euro zu bestrafen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/2023
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 6
§ 6 EU-Recht
(1) Mit diesem Gesetz werden folgende Verordnungen durchgeführt:
1. Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (Invasive-Alien-Species-Verordnung – IAS-VO), ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35;
(2) Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
1. Art. 14 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. 2012 Nr. L 315, S. 1.
(3) Mit diesem Gesetz werden folgende Verordnungen durchgeführt:
1. Verordnung (EU) Nr. 511/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen für die Nutzer zur Einhaltung der Vorschriften des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile in der Union, ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 59,
2. Durchführungsverordnung (EU) 2015/1866 der Kommission vom 15. Oktober 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 511/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Register von Sammlungen, die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften durch die Nutzer und bewährte Verfahren, ABl. L 275 vom 20.10.2015, S. 4.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/2020, LGBl. Nr. 21/2023
§ 7
§ 7 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Juli 2017, in Kraft.
§ 8
§ 8 Inkrafttreten von Novellen
(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 59/2020 treten der Titel, die Abschnittsbezeichnung 1, § 1, die Abschnittsbezeichnung 2, § 2 Abs. 1 erster Teilsatz, die Abschnittsbezeichnung 3, § 5a, die Abschnittsbezeichnung 4 und § 6 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. Juni 2020 , in Kraft.
(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 21/2023 treten § 1 Abs. 1 Z 2 und 3, Abschnitt 3a sowie § 6 Abs. 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. März 2023 , in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/2020, LGBl. Nr. 21/2023